Eine 78-jährige Rentnerin aus Niedersachsen, schwere Gonarthrose, Gehstrecke vor Ermüdung unter 80 Meter. Ihre Tochter beantragt im Namen der Mutter ein Elektromobil über die gesetzliche Krankenkasse. Vier Wochen später kommt die Ablehnung: Das gewünschte Modell fahre bis 15 Kilometer pro Stunde, der "Nahbereich" sei mit einem Rollator oder einem manuellen Rollstuhl zumutbar zu erschließen, ein Elektromobil sei ein Komfortprodukt.

Diese Begründung ist seit dem 18. April 2024 nicht mehr haltbar. Das Bundessozialgericht hat an diesem Tag mit drei Parallelurteilen entschieden, dass Krankenkassen einen Hilfsmittel-Antrag für eine motorunterstützte Mobilitätshilfe nicht pauschal mit Geschwindigkeit oder Reichweite ablehnen dürfen. Maßgeblich ist allein, ob der Versicherte den Nahbereich seiner Wohnung mit eigener Körperkraft sonst nicht mehr erreichen kann. Im Widerspruch zitiert die Tochter dieses Urteil. Sechs Wochen später kommt die Bewilligung, ohne weitere Auseinandersetzung.

Solche Fälle häufen sich. Viele gesetzliche Krankenkassen lehnen Elektromobil-Anträge bis heute mit Begründungen ab, die das Bundessozialgericht ausdrücklich verworfen hat. Dieser Report erklärt den aktuellen Anspruch nach § 33 SGB V und der BSG-Rechtsprechung vom April 2024, führt durch den Antragsweg von der ärztlichen Verordnung bis zum Bescheid, zeigt die häufigsten Ablehnungsgründe und ihre Gegenargumente, und dokumentiert mit einer eigenen Preisstichprobe, wo der Selbstzahlermarkt für Versicherte ohne Anspruch deutliche Differenzen bereithält.

Das Wichtigste in Kürze

  • Anspruchsgrundlage: § 33 SGB V, Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich. Versicherte mit dauerhafter Gehbehinderung haben Anspruch auf ein Elektromobil, wenn der Nahbereich (Arzt, Apotheke, Einkauf, soziale Kontakte) anders nicht zumutbar erreichbar ist.
  • BSG-Wende April 2024: Geschwindigkeit über 6 km/h oder Reichweite über die übliche Fußwegstrecke hinaus sind kein Ablehnungsgrund mehr (Urteile B 3 KR 13/22 R, B 3 KR 7/23 R, B 3 KR 14/23 R vom 18.04.2024).
  • Antragsweg: Hausarzt-Verordnung mit der Formel "Sicherung der Mobilität im Nahbereich" plus ICD-10-Code und Gehstrecken-Angabe. Antrag mit Vertragspartner-Sanitätshaus an die Krankenkasse, in der Regel mit MD-Gutachten.
  • Zuzahlung: Maximal 10 Euro für das Hilfsmittel selbst, Befreiung über die 2-Prozent-Belastungsgrenze möglich (1 Prozent bei chronisch Kranken).
  • Bei Ablehnung: Widerspruch innerhalb eines Monats (§ 84 SGG). Akteneinsicht in das MD-Gutachten vor Begründung, BSG-Urteil 18.04.2024 zitieren. Sozialgerichtsverfahren kostenfrei.
  • Pflegekasse zahlt nicht: Elektromobile sind Hilfsmittel der Krankenversicherung, keine Pflegehilfsmittel, ein häufiger Antrags-Irrtum.

Wer Anspruch hat: die fünf Voraussetzungen nach erweitertem Maßstab

Der gesetzliche Anspruch auf ein Elektromobil aus der Krankenversicherung steht in § 33 Abs. 1 SGB V. Der Wortlaut umfasst Hilfsmittel, die "im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen". Elektromobile gehören zur dritten Kategorie, sie heilen keine Krankheit, sondern gleichen eine Mobilitätsbehinderung aus.

Damit der Anspruch greift, müssen fünf Voraussetzungen vorliegen. Sie sind nicht alle gleichwertig: Die ersten drei sind harte Schwellen, die letzten beiden lassen sich im Antrag beeinflussen.

  1. Dauerhafte Gehbehinderung. Die Einschränkung muss länger als sechs Monate andauern und ärztlich dokumentiert sein. Typische Diagnosen mit ICD-10-Codes: Coxarthrose (M16), Gonarthrose (M17), Herzinsuffizienz (I50), periphere arterielle Verschlusskrankheit (I70.2), COPD (J44), Morbus Parkinson (G20), Multiple Sklerose (G35), Schlaganfall-Folgen mit Hemiparese (G81, I69), Polyneuropathie (G62). Entscheidend ist nicht die Diagnose-Etikette, sondern der Funktionsbefund: Wie weit kann die betroffene Person ohne Schmerzen oder Ermüdung gehen?
  2. Unzulänglichkeit eines Handrollstuhls. Wer einen manuellen Rollstuhl mit eigener Armkraft bedienen kann, hat in der Regel keinen Anspruch auf ein Elektromobil, die Krankenkasse verweist auf das günstigere Hilfsmittel. Ausschlaggebend sind reduzierte Armkraft, kardiologische Belastbarkeitsgrenzen oder die Notwendigkeit, beide Hände für andere Aufgaben frei zu haben (etwa Einkaufsbeutel zu tragen).
  3. Ärztliche Verordnung mit Bezug zum Nahbereich. Das Rezept (Muster 16 oder 13, je nach Kasse) muss als Zweck die "Sicherung der Mobilität im Nahbereich" ausweisen und das Hilfsmittel mit Hilfsmittelnummer aus der Produktgruppe 18 benennen. Eine reine ICD-Diagnose ohne diese funktionale Begründung reicht erfahrungsgemäß nicht aus.
  4. Mobilitätsbedarf zur Erschließung des Nahbereichs. Hier hat sich die Rechtslage 2024 deutlich erweitert. Nahbereich umfasst seither nicht nur das unmittelbare Wohnumfeld, sondern die örtlichen Gegebenheiten der wesentlichen Versorgungs- und Gesunderhaltungswege: Arzt, Apotheke, Einkauf, soziale Kontakte. Eine starre Fußwegstrecke als Maßstab gilt nicht mehr (siehe nächster Abschnitt).
  5. Steuer- und Verkehrsfähigkeit. Die betroffene Person muss in der Lage sein, das Elektromobil im öffentlichen Raum sicher zu bedienen. Demenz mittleren oder schweren Grades schließt die Versorgung in der Regel aus. Diese Eignungsfeststellung gehört in die ärztliche Verordnung.

Ein Pflegegrad ist nicht Voraussetzung für den Anspruch. Er ist aber ein starkes Indiz für eingeschränkte Mobilität und sollte beigefügt werden, wenn er besteht. Wichtig: Auch Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "G", "aG" oder "B" wirkt als Beleg.

Was bedeutet das für Sie als Versicherter

Wenn Sie für sich oder einen Angehörigen ein Elektromobil über die gesetzliche Krankenkasse beantragen möchten, brauchen Sie ein ärztliches Rezept und einen Nachweis, dass eine dauerhafte Gehbehinderung vorliegt, Maßstab ist die selbständige Erschließung des Nahbereichs (Arzt, Apotheke, Einkauf, soziale Kontakte). Die Kasse stellt das Gerät dann meist als Leihgerät über einen Vertragspartner zur Verfügung; die gesetzliche Zuzahlung beträgt maximal 10 Euro. Wichtig: Die alte Pauschal-Ablehnung "über sechs Kilometer pro Stunde schnell" oder "zu große Reichweite" hat das Bundessozialgericht im April 2024 ausdrücklich gekippt (Urteile B 3 KR 7/23 R, B 3 KR 13/22 R, B 3 KR 14/23 R nach § 33 SGB V). Wer das Urteil im Widerspruch zitiert, hebelt eine der häufigsten Ablehnungsbegründungen aus.

§ 33 SGB V und die BSG-Wende April 2024

Über Jahrzehnte galt in der Verwaltungspraxis vieler gesetzlicher Krankenkassen eine doppelte Faustregel: Hilfsmittel mit mehr als 6 Kilometern pro Stunde Höchstgeschwindigkeit gehörten nicht zur GKV-Versorgung, weil sie kein klassisches Hilfsmittel im Sinne der Produktgruppen-Anforderungen seien. Und der "Nahbereich" der Wohnung umfasste lediglich Strecken, die ein gesunder Mensch zu Fuß in wenigen Minuten zurücklegen würde, alles darüber hinaus wertete die Kasse als "Freizeitnutzung" oder "Komfortwunsch". Beide Grundsätze hat das Bundessozialgericht am 18. April 2024 in drei parallelen Verfahren ausdrücklich verworfen.

Gegenstand der drei Verfahren waren elektromotorunterstützte Mobilitätshilfen, konkret zwei Handkurbel-Rollstuhlzuggeräte (Handbikes) und ein Therapiedreirad. Alle drei Klagen wurden in den Vorinstanzen abgewiesen, in der Revision beim Bundessozialgericht obsiegten die Versicherten. Die dogmatische Leitentscheidung ist B 3 KR 13/22 R: Reichweite und Geschwindigkeit eines motorunterstützten Hilfsmittels stehen einem Anspruch nicht entgegen, sofern der Nahbereich anders nicht zumutbar mit eigener Körperkraft erschlossen werden kann. Die beiden Parallelurteile B 3 KR 7/23 R und B 3 KR 14/23 R übertragen diese Linie auf die jeweils streitgegenständlichen Hilfsmittel und festigen die neue Rechtsprechung.

Die Urteile betrafen unmittelbar keine Elektromobile, sondern motorunterstützte Mobilitätshilfen, dogmatisch ist die Argumentation aber unmittelbar übertragbar. Wenn die Krankenkasse ein Handkurbel-Rollstuhlzuggerät mit höherer Geschwindigkeit als 6 Kilometer pro Stunde nicht pauschal ablehnen darf, gilt das erst recht für ein Elektromobil derselben Geschwindigkeitsklasse. Die juristische Fachliteratur (REHADAT-Recht, reha-recht.de, AMSEL e.V., Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation) ordnet die Urteile genau in diesem Sinne ein. Wesentliche Konsequenz für Versicherte: Die "über 6 km/h"-Standardablehnung ist rechtswidrig, sobald der materielle Bedarf für die Nahbereichserschließung besteht.

Auch der Begriff "Nahbereich" wurde neu konturiert. Das Bundessozialgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass der Nahbereich sich nicht starr nach üblichen Fußwegen bemisst, sondern nach den konkreten örtlichen Gegebenheiten: Wo liegen Hausarzt, Apotheke, Lebensmittelgeschäft, Bushaltestelle, soziale Treffpunkte im Tatsächlichen? Wenn diese Wege länger sind als die übliche Fußgängerstrecke, ist das kein Argument gegen die Versorgung, sondern für sie. Damit fallen weitere Standardbegründungen der Kassen, "die nächste Apotheke ist 800 Meter entfernt, das ist zumutbar", in sich zusammen.

Rechtsfolge: Was das BSG-Urteil B 3 KR 13/22 R Versicherten gibt

Mit der Leitentscheidung B 3 KR 13/22 R vom 18. April 2024 hat das Bundessozialgericht entschieden: „Der Versorgung Versicherter mit motorunterstützten Mobilitätshilfen durch die Krankenkasse stehen Reichweite und Geschwindigkeit der damit eröffneten Fortbewegung nicht entgegen, sofern eine zumutbare Erschließung des Nahbereichs der Wohnung mit eigener Körperkraft anders nicht möglich ist." Die parallelen Urteile vom selben Tag (B 3 KR 7/23 R, B 3 KR 14/23 R) übertragen diese Linie auf weitere Hilfsmittel-Konstellationen.

Damit ist die jahrzehntelange Pauschal-Ablehnungspraxis vieler Kassen rechtswidrig geworden. Wer im Widerspruchsverfahren das Urteil B 3 KR 13/22 R wörtlich zitiert und auf die konkreten örtlichen Gegebenheiten (Entfernung zu Arzt, Apotheke, Einkauf) verweist, hebelt eine der häufigsten Ablehnungsbegründungen aus.

Die Urteile entfalten ihre Wirkung allerdings nicht automatisch. Krankenkassen wenden die neue Rechtsprechung in der Verwaltungspraxis nicht immer sofort an, viele Ablehnungsbescheide enthalten weiterhin die alten Begründungsmuster. Versicherte müssen die BSG-Rechtsprechung im Antrag oder spätestens im Widerspruch aktiv ins Spiel bringen.

Hilfsmittelverzeichnis 18.51.05: Was die Kasse listen muss

Elektromobile sind im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes nicht, wie häufig vermutet, in der Produktgruppe 22 (Mobilitätshilfen), sondern in der Produktgruppe 18: Kranken-/Behindertenfahrzeuge gelistet. Die Untergruppe 18.51.05 fasst Elektromobile für den Anwendungsort Straßenverkehr zusammen; innerhalb dieser Untergruppe unterscheidet das Verzeichnis vier Produktarten (Standard-Modelle, verstärkte Ausführungen für höhere Belastbarkeit, Vierräder mit indirekter Lenkung, modulare oder faltbare Geräte). Rund 2.700 Produkte sind in PG 18 insgesamt gelistet (Rehadat-GKV, Stand Mai 2026); Elektromobile machen davon einen relevanten Teil aus.

Für die Listung im Hilfsmittelverzeichnis gelten technische Mindestanforderungen, die der GKV-Spitzenverband in der Fortschreibung PG 18 (Stand Februar 2024) festgelegt hat: Höchstgeschwindigkeit max. 6 km/h vom Nutzer einstellbar (führerscheinfrei), elektromotorischer Antrieb, Schutzbleche an allen Rädern, gefederter Sitz oder gefederte Achsen für unebene Straßen, gepolsterte Armlehnen, drehbarer Sitz, Belastbarkeit ab 100 kg, Diebstahlsicherung, Park- und Betriebsbremse nach StVZO, Korrosionsschutz, CE-Kennzeichnung, deutschsprachige Bedienungsanleitung. Genau diese 6-km/h-Grenze in den Listungs-Anforderungen ist der Hebel, mit dem Kassen jahrzehntelang schnellere Modelle (12 oder 15 km/h) als "Nicht-Hilfsmittel" abgelehnt haben. Die BSG-Urteile vom 18. April 2024 haben diese Linie für den materiellen Anspruch gekippt, ohne die Verzeichnis-Anforderungen selbst zu ändern. Versicherte können nicht-gelistete Geräte beanspruchen, wenn der medizinische Bedarf besteht (etablierte BSG-Rechtsprechung: der Anspruch ist nicht auf das Hilfsmittelverzeichnis begrenzt).

Anders als bei Hörhilfen, Einlagen, ableitenden Inkontinenzhilfen und Kompressionstherapie gibt es für Elektromobile keinen Festbetrag nach § 36 SGB V. Stattdessen läuft die Versorgung über Vertragspreise nach § 127 SGB V, jede Krankenkasse vereinbart mit ihren Vertragspartner-Sanitätshäusern individuelle Preise. Diese Verträge sind nicht öffentlich einsehbar; Versicherte erfahren den Preis erst über den Kostenvoranschlag, den das Sanitätshaus mit der ärztlichen Verordnung an die Kasse einreicht. In der Praxis finanziert die Kasse meist eine vierjährige Versorgungspauschale mit Leihgerät: Die Kasse mietet das Elektromobil beim Sanitätshaus, dieses trägt während der Laufzeit Wartung und Reparaturen, am Ende erfolgt Rückgabe oder Neuversorgung. Eigentum erwerben Versicherte über den Vertragsweg nicht.

Verwechslungsgefahr: Krankenkasse vs. Pflegekasse

Ein Elektromobil ist ein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 33 SGB V), kein Pflegehilfsmittel. Die Pflegekasse (§ 40 SGB XI) zahlt Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (Inkontinenzmaterial, Einmalhandschuhe), Pflegebetten, Hausnotruf-Systeme und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (bis 4.180 Euro je Maßnahme, etwa Treppenlift, Badumbau, Auffahrtsrampe). Sie zahlt aber nicht das Elektromobil zur Mobilität außerhalb der Wohnung. Anträge sind daher an die Krankenkasse zu richten, nicht an die Pflegekasse. Wer einen Pflegegrad hat, kann allerdings flankierend wohnumfeldverbessernde Maßnahmen beantragen, die das Elektromobil ergänzen, etwa eine Auffahrtsrampe oder einen Stromanschluss für das Ladegerät.

Tillersteuerung eines Elektromobils mit roten Wigwag-Paddeln, zentralem LCD-Display, Zündschloss und Front-Korb
Die Tillersteuerung eines Elektromobils: Wigwag-Paddel auf beiden Seiten regeln Vor- und Rückwärtsfahrt, das zentrale LCD-Display zeigt Akkustand und Geschwindigkeit, der Schlüsselschalter dient als Wegfahrsperre.

Der Antragsweg Schritt für Schritt

Der Weg vom Wunsch zur Versorgung dauert in der Regel zwei bis vier Monate. Wer ihn strukturiert geht, erhöht die Bewilligungschance deutlich. Sechs Schritte:

  1. Hausarzt-Termin und Funktionsbefund. Der erste Schritt ist nicht das Sanitätshaus, sondern die Hausärztin oder der Hausarzt. Diese müssen die Gehbehinderung dokumentieren, schmerzfreie Gehstrecke vor Ermüdung, Sturzanamnese der letzten zwölf Monate, Belastbarkeit, kardiologische und neurologische Begleitbefunde. Ohne diesen Funktionsbefund hat ein späterer Antrag wenig Aussicht. Bitten Sie um eine separate Stellungnahme, nicht nur um die Verordnung selbst.
  2. Ärztliche Verordnung formulieren. Die Verordnung (Muster 16, bei einigen Kassen Muster 13) muss vier Elemente enthalten: erstens den Zweck "Sicherung der Mobilität im Nahbereich"; zweitens den ICD-10-Code der zugrundeliegenden Erkrankung; drittens eine konkrete Gehstrecken-Angabe ("schmerzfrei unter 100 Meter" oder ähnlich); viertens die Bestätigung der Steuer- und Verkehrsfähigkeit. Falls bereits ein konkretes Modell beim Sanitätshaus erprobt wurde, gehört die siebenstellige Hilfsmittelnummer aus PG 18 ebenfalls auf das Rezept.
  3. Vertragspartner-Sanitätshaus auswählen. Nach § 33 Abs. 6 SGB V haben Versicherte freie Wahl unter den Vertragspartnern ihrer Kasse. Die Kasse kann Sie nicht zu einem bestimmten Sanitätshaus drängen, eine entsprechende Empfehlung ist rechtswidrig. Praktisch sinnvoll: zwei oder drei Vertragspartner anfragen, Probefahrten vereinbaren, das Sanitätshaus mit der besseren Beratung und kürzeren Wartezeit wählen.
  4. Antrag bei der Krankenkasse einreichen. Das gewählte Sanitätshaus erstellt einen Kostenvoranschlag und reicht diesen mit der ärztlichen Verordnung an die Kasse ein. Manche Versicherte reichen den Antrag zusätzlich selbst per Einschreiben mit Rückschein ein, um den Zugang zu dokumentieren, das ist sinnvoll für die Fristberechnung. Einfache E-Mail ist als Antrags-Form riskant, weil die Kasse die Schriftform monieren kann.
  5. Begutachtung durch den Medizinischen Dienst. In der Mehrzahl der Fälle holt die Kasse ein MD-Gutachten ein. Dieses erfolgt häufig auf Aktenbasis (ohne persönliche Befundung), wenn der Funktionsbefund des Hausarztes lückenhaft ist, fällt das Gutachten häufig negativ aus. Sozialgerichte haben in mehreren Fällen MD-Gutachten ohne persönliche Befundung verworfen (REHADAT-Dokumentation), wenn die Aktenlage nicht eindeutig war.
  6. Bescheid und Auslieferung. Nach Eingang des Gutachtens erstellt die Kasse einen schriftlichen Bescheid. Bei Bewilligung liefert das Sanitätshaus das Elektromobil, weist die Versicherte oder den Versicherten in die Bedienung ein und übernimmt die TÜV-Konformitätsprüfung. Zuzahlung: maximal 10 Euro nach § 33 Abs. 8 SGB V. Bei Ablehnung beginnt die Widerspruchsfrist von einem Monat.

Zur Bearbeitungszeit existieren zwei parallele gesetzliche Fristen: § 13 Abs. 3a SGB V sieht drei Wochen vor (fünf Wochen mit MD-Gutachten); für Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich greift nach Auffassung mehrerer Sozialgerichte zusätzlich § 18 SGB IX mit einer Zwei-Monats-Frist. In der Praxis dauert das Verfahren bei nicht-streitigen Anträgen vier bis acht Wochen, bei umstrittenen Anträgen mit MD-Einschaltung drei bis fünf Monate.

Anspruchs-Schnellcheck: Lohnt sich der Antrag für Sie?

Elektromobil-Anspruchs-Check

In vier Fragen klären, welcher Weg zur Versorgung führt

1 Liegt eine dauerhafte Gehbehinderung vor (länger als sechs Monate, ärztlich bestätigt)?
2 Kann die betroffene Person einen Handrollstuhl mit eigener Armkraft selbständig bedienen?
3 Liegt eine anerkannte Schwerbehinderung mit GdB von 50 oder mehr vor?
4 Wozu soll das Elektromobil hauptsächlich genutzt werden?
Ihre Einordnung

Wenn die Kasse ablehnt: drei häufigste Gründe und wie Widerspruch trotzdem gelingt

Krankenkassen lehnen Hilfsmittel-Anträge nicht selten erst einmal ab, eine Untersuchung des Bundesverbandes Medizintechnologie und Finanztip von 2021 hat ergeben, dass rund 40 Prozent der Widersprüche ganz oder teilweise erfolgreich sind. Bezogen auf alle Leistungsbereiche, nicht hilfsmittel-spezifisch, aber als Größenordnung aussagekräftig: Der Widerspruchsweg lohnt sich in der Mehrzahl der Fälle. Drei Ablehnungsgründe dominieren die Praxis bei Elektromobilen.

Erstens, "Wirtschaftlichkeit, eine günstigere Alternative reicht aus". Die Kasse argumentiert, ein manueller Rollstuhl oder ein hochwertiger Rollator decke den medizinischen Bedarf bereits ab. Gegenargumente: Akteneinsicht in das MD-Gutachten verlangen (das ist ein Standardverfahren bei VdK und Verbraucherzentralen), darin nach Lücken im Funktionsbefund suchen, etwa fehlender persönlicher Befundung des MD, veralteten Gehstrecken-Angaben oder ungeprüfter Steuerfähigkeit. Anschließend eine vertiefte Stellungnahme des Hausarztes nachreichen, die konkret begründet, warum der Handrollstuhl die alltäglichen Wege nicht abdeckt (kardiologische Belastung, fehlende Tragekapazität für Einkäufe, beidseitig benötigte Armkraft).

Zweitens, "Komfortwunsch, kein Grundbedürfnis". Diese Begründung erlebt seit dem BSG-Urteil B 3 KR 13/22 R vom 18. April 2024 ihre eigentliche juristische Niederlage, wird aber von Kassen weiterhin verwendet. Ein aktuelles Beispiel: Das Landessozialgericht Baden-Württemberg formulierte am 25. August 2025 in einem Therapiedreirad-Verfahren, ein Elektromotor sei "kein behinderungsbedingter Mehrbedarf. Es handelt sich um einen Komfortwunsch. Komfort finanziert das Sozialrecht nicht." Diese Aussage steht in direktem Widerspruch zur höchstrichterlichen Linie des Bundessozialgerichts. Im Widerspruch sollten Versicherte die BSG-Leitentscheidung 18.04.2024 wörtlich zitieren und auf die konkreten örtlichen Gegebenheiten verweisen, die das Hilfsmittel zur Nahbereichserschließung erforderlich machen.

Drittens, "Geschwindigkeit, Reichweite, nicht im Hilfsmittelverzeichnis". Die klassische 6-km/h-Argumentation. Genau diese Linie haben die drei BSG-Urteile vom 18. April 2024 ausdrücklich verworfen. Die Verbraucherzentrale weist außerdem darauf hin, dass der Hilfsmittel-Anspruch grundsätzlich nicht auf das Hilfsmittelverzeichnis beschränkt ist, Versicherte können auch nicht-gelistete Geräte beanspruchen, wenn diese medizinisch erforderlich sind (ständige BSG-Rechtsprechung).

In der Rechtsprechungssammlung des REHADAT-Recht-Portals lassen sich exemplarisch erfolgreich und erfolglos geführte Verfahren nachzeichnen. Nach REHADAT-Dokumentation hat etwa das Landessozialgericht Hessen 2012 in einem Verfahren mit dem Aktenzeichen L 1 KR 373/11 zugunsten eines Versicherten mit Tetraspastik entschieden, der ein Elektrofahrzeug benötigte und für dieses einen TÜV-Bedienbarkeits-Nachweis vorlegen konnte, die Argumentation der Kasse, das Hilfsmittelverzeichnis sei abschließend, ließ das Gericht nicht gelten. Das Sozialgericht Neubrandenburg verurteilte 2013 nach REHADAT-Dokumentation eine Krankenkasse zur Erstattung von 2.398,50 Euro für ein E-Mobil nach Oberschenkelamputation und verwarf dabei ein MD-Gutachten, das ohne persönliche Befundung erstellt worden war. Gegen-Beispiel: Das Sozialgericht Trier wies 2015 nach REHADAT-Dokumentation einen Antrag mit der Begründung ab, das beantragte Modell sei "auch von Nicht-Behinderten nutzbar" und damit Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, eine Argumentationslinie, die durch die BSG-Wende 2024 erheblich an Gewicht verloren hat.

Der Widerspruch selbst ist formal einfach: Schriftlich, eigenhändig unterschrieben, mit Bezug auf das Aktenzeichen des Ablehnungsbescheids, innerhalb von einem Monat ab Zugang (§ 84 SGG). Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Bescheid oder ist sie fehlerhaft, verlängert sich die Frist auf ein Jahr (§ 66 SGG). Eine einfache E-Mail erfüllt die Schriftform nicht, entweder per Einschreiben mit Rückschein oder per Fax mit Empfangsbestätigung. Die Begründung kann nach dem fristwahrenden Kurz-Widerspruch nachgereicht werden. Mehrere VdK-Landesverbände stellen kostenlose Musterbriefe bereit, VdK NRW, VdK Niedersachsen-Bremen, VdK Baden-Württemberg, VdK Hamburg. Wer Mitglied ist, erhält darüber hinaus die Vertretung im Widerspruchs- und Klageverfahren kostenlos im Rahmen der Mitgliedschaft.

Bei akuter Bedürftigkeit (etwa schnell fortschreitender Grunderkrankung oder drohendem Verlust der häuslichen Versorgung) bietet § 86b SGG den einstweiligen Rechtsschutz: Eilantrag beim Sozialgericht, schriftlich oder zur Niederschrift, kein Anwaltszwang, keine Gerichtskosten. Eine eidesstattliche Versicherung kann ausreichen. Das Hauptsacheverfahren (Widerspruch, ggf. Klage) läuft parallel weiter. Die Klage vor dem Sozialgericht nach erfolglosem Widerspruchsverfahren ist nach § 183 SGG gerichtskostenfrei; bei finanzieller Bedürftigkeit kommen Beratungshilfe (15 Euro Eigenbeitrag) und Prozesskostenhilfe in Betracht.

Sanitätshaus oder Online-Direktvertrieb: Was identische Modelle wirklich kosten

Wer den GKV-Versorgungsweg geht, zahlt für das Elektromobil selbst nur die gesetzliche Zuzahlung von maximal zehn Euro. Den ausgehandelten Vertragspreis trägt die Krankenkasse direkt mit dem Vertragspartner-Sanitätshaus ab. Wer hingegen keinen Anspruch hat, mit dem Sachleistungsangebot nicht zufrieden ist und ein anderes Modell privat kaufen möchte oder einen abgelehnten Antrag ohne Widerspruchsverfahren akzeptiert, bewegt sich im freien Markt, und dort liegen die Preise für identische Geräte je nach Vertriebsweg erheblich auseinander.

Für diesen Report hat Verbraucher.Online im Mai 2026 eine eigene Preisstichprobe erhoben. Untersucht wurden vier weit verbreitete Elektromobil-Modelle aus der GKV-Hilfsmittelproduktgruppe 18.51.05, jedes davon in mindestens drei öffentlich abrufbaren Online-Shops. Erfasst wurden Listenpreise inklusive Mehrwertsteuer für Neugeräte, gruppiert nach Vertriebsweg in zwei Tiers: spezialisierte Online-Anbieter mit Discount-Positionierung und stationäre Sanitätshäuser mit angeschlossenem Webshop. Vorführmodelle, Gebrauchtfahrzeuge und nicht öffentlich publizierte GKV-Vertragspreise sind nicht enthalten.

Modell-Klasse Spezialisierter Online-Anbieter Stationäres Sanitätshaus Differenz
15 km/h, Reichweite 55 km, 160 kg Belastung 3.015 – 3.020 Euro 4.990 – 5.330 Euro +1.970 bis +2.310 Euro / +65 bis +77 %
15 km/h, Reichweite 70 km, 36-V-Antrieb, Vollfederung 2.590 – 3.090 Euro 4.900 – 5.420 Euro +1.810 bis +2.830 Euro / +58 bis +109 %
12 km/h, Reichweite 35 km, ÖPNV-zugelassen 2.800 – 3.000 Euro UVP-Hersteller 4.044 Euro +1.040 bis +1.240 Euro / +35 bis +44 %
6 km/h, Reichweite 25 km, zerlegbar 1.850 – 2.000 Euro 2.500 Euro +500 bis +650 Euro / +25 bis +35 %

Der durchschnittliche Aufpreis stationärer Sanitätshaus-Listenpreise gegenüber dem niedrigsten öffentlich erhältlichen Online-Preis für identische Hilfsmittel liegt bei 55 bis 75 Prozent, in der Spitze bei 109 Prozent. Bei einem Modell der 15-km/h-Klasse beträgt der absolute Unterschied bis zu 2.830 Euro, mehr als die Hälfte der Hersteller-UVP.

Eine naheliegende Erklärung, höhere Service-Inklusivleistungen im Sanitätshaus, trägt empirisch nicht. Selbst nach Hinzurechnung der von einigen Online-Anbietern separat ausgewiesenen Aufbau- und Einweisungsservicepauschale von 159 bis 300 Euro liegt der Online-Endpreis weiterhin rund 1.700 bis 2.100 Euro unter dem Sanitätshaus-Listenpreis. Branchenstandard sind zwei Jahre gesetzliche Gewährleistung plus Herstellergarantie, identisch bei stationärem und Online-Kauf. Verlässliche Hinweise auf erweiterte Service-Leistungen, die den Aufpreis rechtfertigen würden, finden sich in keinem der untersuchten Shops.

Die strukturelle Ursache liegt im Vergütungssystem: Für Produktgruppe 18 gibt es keinen Festbetrag nach § 36 SGB V. Stattdessen verhandeln Krankenkassen mit ihren Vertragspartner-Sanitätshäusern individuelle Preise nach § 127 SGB V, typisch als vierjährige Versorgungspauschale mit Leihversorgung. Diese Vertragspreise liegen meist deutlich unter den Listenpreisen, sind aber nicht öffentlich. Sanitätshäuser orientieren ihre Listenpreise für Selbstzahler in der Folge an den gewohnten GKV-Margen und nicht an den im Internet sichtbaren Konkurrenzpreisen spezialisierter Online-Anbieter.

Eine Differenzierung: Bei einem im Test geprüften Premium-Modell mit 10 km/h Höchstgeschwindigkeit lag der Preis in mehreren stationären und Online-Sanitätshaus-Shops bei einheitlich 2.699 Euro. Dies deutet auf eine vertikale Preisbindung des Herstellers hin, die bei anderen Marken offensichtlich nicht greift. Versicherte sollten dies nicht als Beleg für einen "fairen Marktpreis" werten, sondern als Ergebnis einer Hersteller-Strategie, bei den meisten anderen Marken sind die Preisunterschiede sehr real.

Für Versicherte mit GKV-Anspruch heißt das: Der Vertragsweg ist trotz Sanitätshaus-Listenpreis-Niveau in der Regel der wirtschaftlich beste Weg, weil die Krankenkasse mit dem Sanitätshaus einen deutlich abgesenkten Vertragspreis vereinbart und Versicherte nur die Zuzahlung tragen. Wer hingegen abgelehnt wird, ein nicht-bedarfsgerechtes Modell angeboten bekommt oder private Aufzahlung leistet, sollte den Online-Direktvertrieb gezielt als Vergleichsmaßstab heranziehen. Selbst eine "Wunsch-Mehrkosten"-Aufstockung über die GKV-Versorgung hinaus kann im Vertragsweg günstiger sein als ein vollständiger Privatkauf im Sanitätshaus, die individuelle Rechnung lohnt sich aber immer.

Sanitätshaus-Showroom mit mehreren Elektromobil-Modellen in verschiedenen Farben nebeneinander aufgestellt
Vertragspartner-Sanitätshäuser zeigen typischerweise zwei bis vier Standardmodelle im Showroom, die im Rahmen der vierjährigen GKV-Versorgungspauschale geliefert werden.

Leihgerät oder Eigentum? Was Sie wirklich bekommen

Ein wesentlicher Punkt, der in der Antragspraxis oft unterschätzt wird: Die GKV-Versorgung mit einem Elektromobil ist in der Regel eine Leihversorgung, kein Eigentumserwerb. Die Krankenkasse mietet das Gerät beim Vertragspartner-Sanitätshaus für die Dauer der Versorgungspauschale (üblicherweise vier Jahre); das Sanitätshaus bleibt rechtlicher Eigentümer, übernimmt während der Laufzeit Wartung, Reparaturen, Akku-Tausch und Verschleiß-Instandsetzung. Am Ende der Pauschale wird das Gerät entweder zurückgegeben (bei Wegfall des Bedarfs oder Versterben) oder durch ein neues ersetzt (bei fortbestehendem Bedarf).

Vorteil der Leihversorgung: Das Reparatur- und Verschleiß-Risiko liegt nicht bei den Versicherten. Wenn nach 18 Monaten der Akku schwach wird, übernimmt das Sanitätshaus den Tausch. Wenn das Vorderrad nach einem Bordstein bricht, kommt der Reparatur-Techniker. Wartungs-Termine sind eingeplant. Gerade für ältere Menschen ohne technische Affinität oder begrenzte finanzielle Reserven ist das ein erheblicher Schutz.

Nachteil: Begrenzte Modellauswahl. Vertragspartner-Sanitätshäuser bieten in der Regel zwei bis vier Standard-Modelle an, die wirtschaftlich in den Versorgungspauschalen-Rahmen passen. Wer ein konkretes Modell mit besonderen Ausstattungsmerkmalen (Vollfederung, größere Reichweite, Sitzbreite) wünscht und im Vertragsweg keine Auswahl findet, kann entweder Wunsch-Mehrkosten aufzahlen (im Rahmen einer Aufzahlungs-Vereinbarung mit der Kasse) oder das Gerät komplett privat anschaffen. Letzteres führt allerdings dazu, dass alle Folgekosten (Wartung, Reparatur, Akku-Tausch, Versicherung) selbst zu tragen sind, ein 4.000-Euro-Elektromobil kann über vier Jahre 800 bis 1.500 Euro zusätzliche Service-Kosten verursachen.

Faustregel: Für ältere Versicherte mit höherem Sturz-Risiko und ohne Eigeninteresse an einem spezifischen Modell ist die Leihversorgung der wirtschaftlichere und praktisch entspanntere Weg. Für jüngere Versicherte mit klaren Modell-Präferenzen, höherer Nutzungsintensität oder geplanter Langzeit-Nutzung über vier Jahre hinaus kann der Eigentumserwerb sinnvoll sein, wenn die laufenden Kosten realistisch eingerechnet werden.

Wenn die GKV nicht zahlt: Sozialamt, Eingliederungshilfe und der Selbstkauf

Wer keinen Anspruch nach § 33 SGB V hat oder eine bestandskräftige Ablehnung erhalten hat, ist nicht zwingend auf den freien Markt verwiesen. Drei Alternativ-Pfade stehen offen, je nach persönlicher Situation.

Hilfe zur Pflege nach SGB XII (Sozialamt). Personen mit niedrigem Einkommen und geringem Vermögen können beim Sozialamt Hilfe zur Pflege beantragen. Die Hilfe umfasst auch Hilfsmittel, die für die Pflege oder eine selbstbestimmte Lebensführung erforderlich sind und nicht von der Krankenversicherung getragen werden. Eigene Antragstellung beim örtlichen Sozialamt. Die Einkommens- und Vermögensgrenzen sind enger als bei der Grundsicherung, eine vorherige Beratung bei einer Verbraucherzentrale, einem Sozialverband oder einem Pflegestützpunkt ist sinnvoll.

Eingliederungshilfe nach SGB IX. Bei anerkannter Schwerbehinderung (Grad der Behinderung 50 oder mehr) öffnet sich der Weg über die Eingliederungshilfe. Anspruchsgrundlage sind §§ 90 ff. SGB IX, Leistungen zur sozialen Teilhabe (etwa für Mobilität im Wohnumfeld und im sozialen Leben) und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Träger ist je nach Bundesland Bezirk, Landschaftsverband oder Sozialamt. Im Unterschied zur Krankenkassen-Versorgung kann hier auch ein Elektromobil mit höherer Geschwindigkeit für die Arbeitswege oder erweiterte Teilhabe an gesellschaftlichen Aktivitäten begründet werden. Antragstellung über das zuständige Versorgungsamt oder direkt beim Eingliederungshilfe-Träger.

Selbstkauf. Wenn alle Antragswege ausgeschöpft sind oder ein spezielles Modell gewünscht wird, das im Vertragsweg nicht verfügbar ist, bleibt der Selbstkauf. Hier hilft der Sanitätshaus-vs.-Online-Preisvergleich aus dem vorigen Abschnitt: Spezialisierte Online-Anbieter sind in der Regel deutlich günstiger als stationäre Sanitätshäuser. Wichtig dabei: Garantie- und Service-Konditionen vor dem Kauf schriftlich prüfen, möglichst eine Probefahrt arrangieren, beim Hausarzt die Verkehrs- und Steuerfähigkeit ärztlich bestätigen lassen.

Eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme nach § 40 Abs. 4 SGB XI (Pflegekasse) kann das Elektromobil flankieren, etwa eine Auffahrtsrampe, ein Stromanschluss für das Ladegerät oder ein abschließbarer Unterstand. Voraussetzung ist ein Pflegegrad. Die Pflegekasse bezuschusst bis zu 4.180 Euro je Maßnahme (bei mehreren Pflegebedürftigen im Haushalt entsprechend mehr). Wer den Antrag auf wohnumfeldverbessernde Maßnahmen mit dem Elektromobil-Antrag koppelt, holt das Maximum aus der GKV-Pflegeversorgungs-Kombination heraus, auch wenn die Pflegekasse das Elektromobil selbst nicht finanziert.

Elektromobil parkt vor einer typischen deutschen Apotheke mit dem ikonischen roten Apotheken-A-Symbol
Der Nahbereich nach BSG-Definition umfasst Wege zu wesentlichen Stellen der Versorgung: Arzt, Apotheke, Einkauf, soziale Kontakte.

Zuzahlung, Belastungsgrenze, § 13 Abs. 3a in der Realität

Die gesetzliche Zuzahlung für ein Elektromobil beträgt nach § 33 Abs. 8 SGB V maximal zehn Euro je Hilfsmittel. Wer im Verlauf eines Kalenderjahres mehrere Hilfsmittel oder andere zuzahlungspflichtige Leistungen in Anspruch nimmt, kann die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V geltend machen: 2 Prozent des Jahres-Bruttoeinkommens, 1 Prozent für chronisch Kranke mit dauerhafter Behandlung. Ist diese Grenze überschritten, befreit die Krankenkasse auf Antrag für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen. Sammeln Sie Belege über Zuzahlungen (Apotheke, Hilfsmittel, Heilmittel, Krankenhaus-Tagessätze) und reichen Sie diese mit dem Befreiungsantrag bei der Kasse ein.

Eine in vielen Ratgeber-Texten als "Trick" propagierte Konstellation ist die Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a SGB V: Reagiert die Krankenkasse nicht binnen drei Wochen (fünf Wochen mit MD-Gutachten) auf einen Antrag und teilt sie auch keinen hinreichenden Grund für die Verzögerung mit, gilt die Leistung als genehmigt. Diese Norm existiert weiter im Gesetzestext, aber das Bundessozialgericht hat ihre Wirkung in einer Folge von Urteilen ab Mai 2020 substanziell entkernt.

Mit der Leitentscheidung B 1 KR 9/18 R vom 26. Mai 2020 gab der 1. Senat des BSG seine bisherige Linie auf: Die Genehmigungsfiktion begründe keinen eigenständigen Sachleistungsanspruch mehr, sondern nur ein Recht auf Selbstbeschaffung mit nachgelagertem Kostenerstattungsanspruch. Der 3. Senat schloss sich dieser Linie am 18. Juni 2020 in dem Hilfsmittel-Verfahren B 3 KR 14/18 R (Lymphdrainagegerät) ausdrücklich an, womit auch für Elektromobil-Anträge feststeht, dass die Genehmigungsfiktion keine direkte Sachleistung mehr erzeugt. Konkrete Konsequenz: Wer die Frist verstreichen lässt, muss das Elektromobil zunächst selbst kaufen und die Kostenerstattung danach einklagen. Bei einem 2.000- bis 6.000-Euro-Gerät ist diese Vorfinanzierung für die meisten älteren Versicherten faktisch nicht zu leisten.

Hinzu kommt die Vorfestlegungs-Falle aus dem BSG-Urteil B 1 KR 3/20 R vom 27. Oktober 2020: Wer sich vor Ablauf der Entscheidungsfrist vertraglich auf einen Anbieter oder ein konkretes Gerät festlegt (etwa durch Kostenvoranschlags-Unterzeichnung mit Kaufabsicht), unterbricht den Kausalzusammenhang zwischen Fristverstreichung und Kostenlast, der Erstattungsanspruch entfällt komplett, selbst wenn die Kasse die Frist verschuldet versäumt hat. Das BSG hat damit den letzten taktisch attraktiven Weg geschlossen.

Praktischer Wert von § 13 Abs. 3a SGB V für Elektromobil-Anträge heute: ein Druckmittel im Widerspruchsverfahren, kein eigenständiger Anspruchsweg. Die Norm ist im Gespräch mit Kassen-Mitarbeitenden weiter zitierbar, um Bewegung in stockende Verfahren zu bringen, aber sie ersetzt nicht das geordnete Widerspruchs- und ggf. Klageverfahren.

FAQ: Die acht häufigsten Fragen zur Elektromobil-Versorgung

1. Wer kann ein Elektromobil verschreiben? In erster Linie der Hausarzt. Auch Fachärzte (Orthopädie, Kardiologie, Neurologie) können die Verordnung ausstellen, wenn sie die Indikation begründen. Die Verordnung erfolgt auf Muster 16 oder Muster 13. Im Krankenhaus kann auch die behandelnde Klinikärztin verordnen, etwa nach einem Schlaganfall.

2. Was kostet ein Elektromobil und wie hoch ist die Zuzahlung? Listenpreise im freien Markt liegen je nach Modell zwischen 1.850 und 6.500 Euro (Stiftung Warentest hat Modelle bis 14.280 Euro getestet). Über die GKV beträgt die Zuzahlung der Versicherten maximal zehn Euro, den Vertragspreis trägt die Krankenkasse direkt mit dem Sanitätshaus ab.

3. Wann steht mir ein Elektromobil zu? Wenn eine dauerhafte Gehbehinderung vorliegt, ein Handrollstuhl nicht ausreicht und der Nahbereich der Wohnung (Arzt, Apotheke, Einkauf, soziale Kontakte) anders nicht zumutbar zu erschließen ist. Seit den BSG-Urteilen vom 18. April 2024 sind Geschwindigkeit über 6 km/h und größere Reichweite kein Ablehnungsgrund mehr, sofern der materielle Bedarf besteht.

4. Sind AOK, Barmer oder TK kulanter als andere Kassen? Eine kassenspezifische Bewilligungsstatistik für Elektromobile wird nicht öffentlich publiziert. Die BMG-Daten zur Ablehnungsquote über alle Leistungsbereiche zeigen Spreizungen zwischen 11 Prozent (AOK Bayern) und 27 Prozent (AOK Rheinland-Pfalz/Saarland), bezogen auf alle Anträge, nicht hilfsmittel-spezifisch. Praktisch wichtiger als die Kassenwahl ist die Qualität der ärztlichen Verordnung und der Funktionsbefund-Dokumentation.

5. Brauche ich einen Pflegegrad? Nein. Der Elektromobil-Anspruch nach § 33 SGB V steht jedem gesetzlich Versicherten mit dauerhafter Gehbehinderung zu, unabhängig vom Pflegegrad. Ein bestehender Pflegegrad ist aber ein starkes Indiz für eingeschränkte Mobilität und sollte dem Antrag beigefügt werden.

6. Was, wenn die Kasse ein günstigeres Modell vorschlägt als ich brauche? Die Krankenkasse muss eine wirtschaftliche, aber auch funktional ausreichende Versorgung sicherstellen. Wenn das vorgeschlagene Modell den medizinischen Bedarf nicht abdeckt (zu geringe Reichweite für die Wege zum Arzt, zu geringe Belastbarkeit, kein passender Sitz), kann gegen das Versorgungsangebot Widerspruch eingelegt werden. Alternativ ist eine Aufzahlungs-Vereinbarung möglich: Die Kasse trägt den Vertragspreis für ein Standardmodell, Versicherte zahlen die Differenz zum gewünschten Modell.

7. Wie lange dauert das Verfahren? Bei nicht-streitigen Anträgen vier bis acht Wochen ab Antragseingang bei der Kasse. Bei MD-Einschaltung und Widerspruchsverfahren drei bis sechs Monate. In Eilfällen kann ein einstweiliger Rechtsschutz nach § 86b SGG eine kurzfristige Versorgung erzwingen.

8. Kann ich das Elektromobil nach Ende der Versorgungspauschale behalten? Nein, die GKV-Versorgung ist eine Leihversorgung, das Eigentum bleibt beim Vertragspartner-Sanitätshaus. Nach Ende der vierjährigen Pauschale erfolgt entweder eine Neuversorgung (bei fortbestehendem Bedarf) oder die Rückgabe. Wer das Eigentum erwerben möchte, muss privat kaufen, was den GKV-Anspruch nicht ausschließt, aber die laufenden Reparatur- und Wartungskosten in die eigene Verantwortung überträgt.

Fazit

Der Anspruch auf ein Elektromobil aus der gesetzlichen Krankenversicherung steht in § 33 SGB V und ist seit den drei BSG-Urteilen vom 18. April 2024 weiter gefasst, als die Verwaltungspraxis vieler Kassen wahrhaben will. Wer die Voraussetzungen erfüllt, dauerhafte Gehbehinderung, Handrollstuhl-Untauglichkeit, Nahbereichsbedarf, sollte den Antragsweg nicht scheuen und sich von alten Pauschal-Ablehnungen ("über 6 km/h", "Komfortwunsch", "Reichweite zu groß") nicht abschrecken lassen. Diese Begründungen sind nach höchstrichterlicher Linie rechtswidrig geworden.

Wer eine Ablehnung erhält, hat mit dem Widerspruchsweg gute Chancen, Erfolgsquoten von rund 40 Prozent über alle Leistungsbereiche zeigen das. Wesentliche Hebel: Akteneinsicht in das MD-Gutachten, vertiefte ärztliche Stellungnahme nachreichen, die BSG-Trilogie 18.04.2024 wörtlich zitieren. VdK-Musterbriefe sind kostenfrei verfügbar; die Mitgliedschaft in einem Sozialverband ist eine sinnvolle Investition für die zu erwartende Auseinandersetzung.

Wer keinen Anspruch hat oder ein bestimmtes Modell privat kaufen möchte, sollte die Marktintransparenz kennen: Bei vier von fünf untersuchten Modellen lagen die Sanitätshaus-Listenpreise um 35 bis 109 Prozent über dem niedrigsten öffentlich erhältlichen Online-Preis für identische Geräte. Service-Argumente tragen diesen Aufschlag nicht. Der Preisvergleich zwischen Vertriebswegen ist beim Selbstkauf der wichtigste Schritt vor der Kaufentscheidung, und keine Frage des Misstrauens, sondern eines intransparent gewachsenen Marktes.