Stand Mai 2026: Die ersten Grundsteuer-Bescheide nach der Reform sind in den Briefkästen — und mit ihnen die erste Welle der Empörung. Eigentümer fechten ihre Bescheide millionenfach an, Mieter erhalten in diesen Wochen die Nebenkostenabrechnung 2025 mit der neuen Grundsteuer-Position, und vor dem Bundesverfassungsgericht läuft seit Februar 2026 eine Sammelklage gegen das Bundesmodell. Wir zeigen, welche drei Schritte Sie jetzt gehen sollten, welche neuen Urteile die Lage verändern und welche rechtlichen Hebel Sie haben — als Mieter wie als Eigentümer.
Was Sie jetzt im Mai 2026 tun sollten
- Bescheid prüfen — Frist beachten: Wenn Ihr Grundsteuerbescheid 2025 oder 2026 erst kürzlich eintraf, haben Sie genau einen Monat Einspruchsfrist. Verzichten Sie nicht darauf — auch wenn die Bescheide aktuell rechtlich kaum kippbar sind, hält ein Einspruch Ihren Bescheid offen, bis das Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 472/26) entschieden hat.
- Nebenkostenabrechnung 2025 kritisch lesen: Mieter bekommen jetzt erstmals die Abrechnung mit der neuen Grundsteuer. Vergleichen Sie die Position Grundsteuer mit dem Vorjahr — Steigerungen von 30 bis 100 Prozent sind in Großstädten kein Einzelfall, aber oft auch fehlerhaft umgelegt.
- Bei Zweifel: Belegeinsicht fordern, unter Vorbehalt zahlen: Sie haben Anspruch auf Einsicht in den Original-Grundsteuerbescheid (§ 259 BGB). Den Musterbrief dazu finden Sie weiter unten.
Stand Mai 2026: Was sich seit Januar verändert hat
Innerhalb weniger Wochen haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen der Grundsteuerreform massiv verschoben. Drei Entwicklungen sind für Eigentümer und Mieter besonders relevant:
1. Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (27. Februar 2026): Die Eigentümerverbände Haus & Grund und der Bund der Steuerzahler (BdSt) haben in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesmodell der reformierten Grundsteuer eingereicht. Das Verfahren läuft unter dem Aktenzeichen 1 BvR 472/26. Konkret geht es um eine vermietete Eigentumswohnung in Berlin, die nach dem Ertragswertverfahren mit einer pauschalierten Nettokaltmiete von 9,32 Euro pro Quadratmeter bewertet wurde. Die Verbände argumentieren: Das System basiere auf pauschalierten, teils fiktiven Mietwerten und groben Bodenrichtwerten, was zu „systematischen Ungenauigkeiten und ungerechten Belastungsverschiebungen“ führe. Für Sie bedeutet das: Solange das Verfahren in Karlsruhe läuft, sollten Sie als Eigentümer im Bundesmodell-Land (Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen) Einspruch einlegen und unter Verweis auf die Verfassungsbeschwerde Ruhen des Verfahrens beantragen.
2. BFH-Urteil vom 10. Dezember 2025: Wenige Wochen vor der BVerfG-Klage hatte der Bundesfinanzhof drei Klagen gegen das Bundesmodell abgewiesen und erklärt: Das Ertragswertverfahren sei verfassungsgemäß. Die Karlsruher Verfassungsbeschwerde ist die direkte Reaktion darauf. Sie ist also der letzte verbliebene Hebel — und der einzige, der die Reform noch grundsätzlich kippen könnte.
3. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen kippt differenzierte Hebesätze (4. Dezember 2025): Vier nordrhein-westfälische Städte — Bochum, Essen, Dortmund und Gelsenkirchen — hatten höhere Hebesätze für Gewerbe- als für Wohngrundstücke festgelegt, um die Last der Wohnenden zu senken. Das VG Gelsenkirchen erklärte diese Praxis aus rein fiskalischen Motiven für rechtswidrig. Die Folge: Viele NRW-Städte haben 2026 die Differenzierung wieder aufgegeben, der Hebesatz steigt für Wohngrundstücke spürbar an. Die Berufung läuft beim OVG Münster, ein endgültiges Urteil wird frühestens 2026/2027 erwartet.
Begleitend dazu haben Bundesweit über 6,16 Millionen Eigentümer Einspruch gegen ihre Grundsteuerwert-Bescheide eingelegt — ein historischer Negativrekord für eine einzelne Steuerart. Der Deutsche Mieterbund warnt parallel vor einer Welle von Nachforderungen in den Nebenkostenabrechnungen 2025, die jetzt im Frühjahr 2026 in die Briefkästen flattern. Im Einzelfall sind vierstellige Nachzahlungen realistisch.
Der schlafende Riese in Ihrer Betriebskostenabrechnung
Seit dem 1. Januar 2025 gilt in Deutschland die neue Grundsteuer. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018, das die alten, völlig veralteten Einheitswerte (1964 in den alten Bundesländern, 1935 in den neuen Bundesländern) für verfassungswidrig erklärte, entfaltet nun seine volle finanzielle Wirkung. Eigentümer haben ihre Bescheide bereits erhalten, Hausverwaltungen und Genossenschaften zahlen die Steuer seit 2025 quartalsweise. Auf den Konten vieler Mieter blieb es bis zum Frühjahr 2026 verhältnismäßig ruhig — doch genau jetzt landen die ersten Nebenkostenabrechnungen für das Jahr 2025 in den Briefkästen, und mit ihnen die volle Wucht der Reform.
Die Grundsteuer ist gemäß § 2 Nr. 1 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) voll umlagefähig. Der Vermieter fungiert lediglich als Inkasso-Stelle für die Kommune. Er streckt die Steuer quartalsweise vor und holt sie sich über die jährliche Nebenkostenabrechnung vom Mieter auf den Cent genau zurück. Da die Abrechnung für das Wirtschaftsjahr 2025 in der Regel mit zwölf Monaten Verzögerung erstellt und versendet wird, kommt das böse Erwachen für viele Haushalte erst jetzt — in den Wochen zwischen März und Juni 2026.
Die Auswertung des Bundes der Steuerzahler vom Februar 2026 zeigt: Die von der Politik gebetsmühlenartig versprochene „Aufkommensneutralität“ wurde in vielen Bundesländern gebrochen. In Niedersachsen hat rund ein Drittel der Kommunen Hebesätze beschlossen, die über dem rechnerisch aufkommensneutralen Wert liegen — die Gemeinden nutzen die Reform faktisch für eine versteckte Steuererhöhung. In NRW haben 158 von 246 ausgewerteten Kommunen ihre Hebesätze für 2026 erneut angehoben, im Schnitt um 9 bis 58 Prozentpunkte für Wohngrundstücke. In Werl (Soester Land) sprang der Hebesatz von 670 auf 980 Punkte — ein Plus von 310 Prozentpunkten. Für Mieter in Ballungsräumen sind Verdoppelungen oder Verdreifachungen einer Position, die zu Recht als „zweite Miete“ bezeichnet wird, kein Schreckensszenario, sondern dokumentierte Realität.
Die Zeitachse der Belastung — wo wir gerade stehen
Verstehen Sie den Zeitversatz, um die aktuellen Bescheide einordnen zu können:
- 2024: Kommunen legten die neuen Hebesätze für 2025 fest (oft erst im Dezember in hektischen Ratssitzungen).
- Ab 01.01.2025: Die neue Grundsteuer wurde rechtlich fällig. Vermieter zahlen quartalsweise (15.02., 15.05., 15.08., 15.11.) an die Stadtkasse.
- Januar bis April 2026: Viele Kommunen haben ihre Hebesätze für 2026 erneut angepasst — meist nach oben. Die Bescheide für 2026 laufen parallel zur Abrechnung für 2025.
- Mai 2026 (der Schock-Moment, in dem wir gerade stehen): Die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2025 trifft jetzt ein. Die Grundsteuer taucht oft versteckt in einer Sammelposition „Grundbesitzabgaben“ auf.
- Folge: Hohe Nachzahlungen für 2025 und zeitgleich eine sofortige, saftige Anpassung der monatlichen Vorauszahlungen für die Zukunft. Vierstellige Nachforderungen sind nach Angaben des Deutschen Mieterbunds keine Einzelfälle mehr.
Warum die Kosten explodieren: Die Mechanik der Reform
Um zu verstehen, warum die Kosten steigen, muss man die Berechnungslogik im Detail sezieren. Früher basierte die Steuer auf fiktiven Werten aus den 60er Jahren (West) oder sogar den 30er Jahren (Ost). Ein herrschaftliches Schloss konnte steuerlich günstiger sein als eine einfache Sozialwohnung, wenn die historischen Werte von 1964 das so hergaben. Das war ungerecht, verfassungswidrig, aber für viele billig.
Die neue Berechnung soll den „realen“ Wert abbilden. Doch was ist „real“ in einem Immobilienmarkt, der seit 2010 in vielen Regionen völlig überhitzt ist? Die Formel lautet bundesweit – unabhängig vom konkreten Modell – immer:
Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz = Grundsteuer
Der Hebel „Grundsteuerwert“: Wo die Explosion beginnt
Das fundamentale Problem liegt in der ersten Variable, dem Grundsteuerwert. In Metropolen wie Berlin, München, Hamburg oder Frankfurt haben sich die Bodenrichtwerte und Mieten in den letzten Jahrzehnten vervielfacht. Damit steigt der erste Faktor der Gleichung massiv an. Um zu verhindern, dass die Bürger plötzlich das Zehn- oder Zwanzigfache zahlen, hat der Bund die zweite Variable, die Steuermesszahl, gesenkt (auf ca. 0,31 Promille für Wohngrundstücke).
Das ist jedoch nur ein mathematischer Korrekturfaktor, der oft nicht ausreicht, um die Explosion der Immobilienwerte zu kompensieren. Nun sind die Kommunen am Zug, ihre Hebesätze anzupassen. Und genau hier beginnt das politische Poker: Senkt eine klamme Kommune den Hebesatz wirklich so weit, dass es für den Bürger neutral bleibt? Oder nutzt sie die Reform für eine versteckte Steuererhöhung durch die Hintertür?
Das politische Streitthema: Die Umlagefähigkeit
Bevor wir in die technischen Details gehen, lohnt ein Blick auf die politische Dimension. Der Deutsche Mieterbund und Verbraucherschützer fordern seit Jahren die Abschaffung der Umlagefähigkeit der Grundsteuer. Das Argument: Die Grundsteuer ist eine Substanzsteuer auf das Eigentum. Sie besteuert den Besitz, nicht den Gebrauch. Warum soll der Mieter Steuern auf das Vermögen des Vermieters zahlen?
Trotz heftiger Debatten im Vorfeld der Reform hat der Gesetzgeber an der Umlagefähigkeit festgehalten (§ 2 Nr. 1 BetrKV bleibt bestehen). Das bedeutet: Der Mieter zahlt weiterhin die Zeche für die Wertsteigerung der Immobilie, an der er selbst gar nicht partizipiert. Steigt der Wert des Hauses, steigt die Steuer, steigen die Nebenkosten – aber dem Mieter gehört am Ende kein Quadratzentimeter mehr als vorher.
Der Föderalismus als Preistreiber: Der Flickenteppich der Modelle
Erschwerend kommt hinzu, dass Deutschland einen regulatorischen Flickenteppich ausgerollt hat. Dank einer Öffnungsklausel durften Bundesländer eigene Modelle entwickeln, statt dem komplexen „Bundesmodell“ von Olaf Scholz zu folgen. Für Mieter ist es essenziell zu wissen, nach welchem Modell „ihr“ Bundesland abrechnet, da dies über Gewinner und Verlierer entscheidet. Die Unterschiede sind keine Nuancen, sie sind systementscheidend.
| Modell-Typ | Bundesländer | Berechnungsgrundlage | Verlierer-Profil |
|---|---|---|---|
| Bundesmodell (Wertabhängig) | Berlin, NRW, Sachsen, Thüringen, Rheinland-Pfalz u.a. | Bodenrichtwert + Statistische Nettokaltmiete + Baujahr + Mietniveaustufe. Sehr komplex. | Mieter in Trendvierteln. Wer im sanierten Altbau in guter Lage wohnt, zahlt massiv drauf. |
| Bodenwertmodell | Baden-Württemberg | Fast ausschließlich Grundstücksfläche x Bodenrichtwert. Das Gebäude zählt kaum. | Einfamilienhaus-Mieter. Wer viel Boden pro Kopf verbraucht, zahlt extrem. Mieter in Hochhäusern profitieren. |
| Flächenmodell (Äquivalenz) | Bayern | Reine Fläche (qm) von Grundstück und Wohnraum. Wert spielt keine Rolle. | Mieter am Stadtrand. Das Penthouse wird ähnlich besteuert wie die Wohnung am Stadtrand (bei gleicher Fläche). |
| Wohnlagenmodell | Hamburg | Fläche + Zu/Abschlag für gute oder normale Wohnlage (0,75 vs 1,0 Faktor). | Mieter in guten Lagen. Hamburg versucht, soziale Härten abzufedern, aber die Grundlast ist hoch. |
| Flächen-Lage-Modell | Niedersachsen | Fläche plus Lage-Faktor, der sich am durchschnittlichen Bodenrichtwert orientiert. | Durchschnitt. Kompromiss aus Bayern und Bundesmodell. Weniger extreme Ausschläge. |
Analyse der Großstädte: Wo der Hebesatz täuscht
Mit dem Jahreswechsel 2025/2026 wurden die Hebesätze vielerorts erneut nachjustiert — meist nach oben. Doch Vorsicht: Ein gesunkener Hebesatz bedeutet nicht automatisch weniger Steuer. Das ist der häufigste Denkfehler. Wenn sich der Grundwert verzehnfacht hat, kann selbst ein halbierter Hebesatz eine Verfünffachung der Steuer bedeuten. Wir haben die Situation in den Metropolen analysiert und warnen vor voreiligen Schlüssen.
Frankfurt am Main: Der 854-Prozent-Schock
Frankfurt hat bundesweit für Aufsehen gesorgt. Der Hebesatz springt von 500 % auf astronomische 854,69 %. Ist das Wucher? Nein, es ist Mathematik. Hessen nutzt ein eigenes Modell (Flächen-Faktor-Verfahren), das in Frankfurt aufgrund der spezifischen Berechnung zu sehr niedrigen Messbeträgen führte. Damit die Stadt nicht pleitegeht (sie plant fest mit 220 Mio. Euro Einnahmen aus der Grundsteuer B), musste der Multiplikator extrem steigen.
Die Folge für Mieter: Trotz der mathematischen Neutralität auf dem Papier wird es für Mieter in den vom Modell als „gut“ bewerteten Lagen (Westend, Nordend, Sachsenhausen) teurer. Das hessische Modell straft gute Lagen ab, und der hohe Hebesatz wirkt hier als Brandbeschleuniger.
Berlin: Die notwendige Notbremsung
Berlin nutzt das komplexe Bundesmodell. Da die Immobilienpreise in der Hauptstadt in den letzten zehn Jahren explodiert sind, schossen die Grundsteuerwerte in die Höhe. Der Berliner Senat sah sich gezwungen, den Hebesatz massiv von 810 % auf 470 % zu senken.
Die Folge für Mieter: Das klingt nach Entlastung, ist aber oft nur Schadensbegrenzung. Für Altbauten in Mitte, Kreuzberg oder Prenzlauer Berg, die 1964 noch als „Schrottimmobilien“ mit Außenklo bewertet wurden und heute sanierte Luxusobjekte sind, wird sich die Steuer trotz Senkung drastisch erhöhen. Mieterverbände warnen vor Steigerungen der „zweiten Miete“ um mehrere hundert Euro pro Jahr für eine durchschnittliche 3-Zimmer-Wohnung.
Stuttgart: Das Bodenwert-Paradoxon
Stuttgart senkt den Hebesatz auf scheinbar traumhafte 160 % (zuvor 520 %). Doch auch hier gilt: Der Schein trügt. Baden-Württemberg besteuert fast nur den Boden. Da Stuttgarter Boden extrem teuer ist (Kessellage), ist die Bemessungsgrundlage gigantisch.
Die Folge für Mieter: Hier zeigt sich die ganze Härte des Modells. Wer in einem Mehrfamilienhaus mit 20 Parteien auf kleinem Grundriss wohnt, könnte sogar sparen, da sich der hohe Bodenwert durch viele Parteien teilt. Wer jedoch ein Einfamilienhaus, eine Doppelhaushälfte oder eine Wohnung in einem kleinen Gebäude mit viel Garten mietet, wird gnadenlos zur Kasse gebeten. Die Steuerlast verschiebt sich massiv von der Geschosswohnung hin zum „Wohnen im Grünen“.
Städte-Vergleich: Die Hebesatz-Rallye
Unsere Übersicht zeigt die drastischen Veränderungen der Hebesätze in ausgewählten Großstädten. Vergleichen Sie nur die Tendenz, nicht die absoluten Zahlen zwischen den Städten, da die Basiswerte unterschiedlich sind.
| Stadt | 2024 (Alt) | 2025 | 2026 (Stand Mai) | Tendenz für Mieter |
|---|---|---|---|---|
| Hamburg | 540 % | 975 % | 975 % | Sehr starke Erhöhung in guten Lagen, stabil |
| Frankfurt a.M. | 500 % | 855 % | 855 % | Extrem, starke Verschiebung in Trendlagen |
| München | 535 % | 824 % | 824 % | Moderat durch Flächenmodell, aber hoch |
| Berlin | 810 % | 470 % | 470 % | Massive Erhöhung in Trendbezirken |
| Stuttgart | 520 % | 160 % | 160 % | Entlastung für MFH, Belastung für EFH |
| Köln | 515 % | 475 % | Diskussion 550 % im Rat | Weitere Erhöhung droht 2026 |
| Düsseldorf | 440 % | 353 % | 374 % | Leichte Erhöhung 2026 |
| Bergisch Gladbach | n. v. | 598 % | 698 % | +16,7 % für Wohnen in einem Schritt |
| Werl (NRW) | n. v. | 670 % | 980 % | +310 Pp — Rekord-Sprung in NRW |
Hinweis: Hohe Prozentwerte in Hamburg resultieren aus sehr niedrigen Messbeträgen, niedrige Werte in Stuttgart aus sehr hohen Bodenwerten. Ein Hebesatz von 975 % in Hamburg kann in Euro weniger bedeuten als 470 % in Berlin. Hamburg hat parallel die Grundsteuer C für unbebaute, baureife Grundstücke auf 8.000 % festgesetzt — ein politisches Instrument gegen spekulativen Leerstand.
Die Daten des Bundes der Steuerzahler aus dem Februar 2026 zeigen einen klaren Trend: In NRW haben von 246 ausgewerteten Kommunen 158 ihre Hebesätze beschlossen, davon hat die überwiegende Mehrheit sie für 2026 erneut angehoben — typischerweise um 9 bis 58 Prozentpunkte für Wohngrundstücke. Die Begründung der Städte fällt überall ähnlich aus: chronische Haushaltsdefizite, fehlende Schlüsselzuweisungen, steigende Sozialkosten. Aufkommensneutralität, einst zentrales Versprechen der Reform, ist in der kommunalen Realität zur Worthülse geworden.
Das „NRW-Dilemma“: Wie Mieter die Wirtschaft subventionieren
Ein besonders kritischer Aspekt, der in der öffentlichen Debatte oft untergeht und ein journalistisches Schlaglicht verdient, ist die systematische Lastenverschiebung vom Gewerbe zum Wohnen. Dies betrifft vor allem Bundesländer, die das Bundesmodell nutzen (wie NRW oder Berlin).
Die Systematik des Fehlers: Wohnhäuser werden im sogenannten Ertragswertverfahren bewertet. Dieses ist stark an die statistischen Nettokaltmieten gekoppelt, die in den letzten Jahren massiv gestiegen sind. Gewerbeimmobilien hingegen werden meist im Sachwertverfahren bewertet. Die Baukosten sind zwar auch gestiegen, aber oft moderater als die Bodenwerte und Mieten in Top-Lagen. Zudem wurde die Messzahl für Gewerbe vom Bund politisch gesenkt (auf 0,34 Promille), um die Wirtschaft zu schonen.
Die Konsequenz für Sie: Um das gleiche Steueraufkommen in der Stadtkasse zu erzielen (Aufkommensneutralität), muss die Kommune den Hebesatz so wählen, dass er im Durchschnitt passt. Da Gewerbeimmobilien relativ gesehen „zu wenig“ zum Topf beitragen, muss der Hebesatz höher angesetzt werden, als er für Wohnimmobilien eigentlich nötig wäre. Mieter zahlen also faktisch einen versteckten Aufschlag, um die Steuererleichterung der lokalen Wirtschaft (Fabriken, Logistikzentren) auszugleichen.
Das Land NRW hatte 2024 die juristische Möglichkeit geschaffen, gesplittete Hebesätze einzuführen (höher für Gewerbe, niedriger für Wohnen), um diese Ungerechtigkeit zu korrigieren. Einige Städte — darunter Bochum, Essen, Dortmund und Gelsenkirchen — nutzten dies und legten für 2025 differenzierte Hebesätze fest.
Urteil vom 4. Dezember 2025: VG Gelsenkirchen kippt die Splittung
In vier Verfahren entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, dass die höheren Hebesätze für Nichtwohngrundstücke aus rein fiskalischen Gründen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Steuergerechtigkeit verletzen. Begründung: Eine Differenzierung sei zwar dem Wohnen zugutekommend grundsätzlich denkbar, aber nicht allein zu dem Zweck, das Gesamtaufkommen zu sichern.
Die betroffenen Städte haben Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster eingelegt, zugleich wurde die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Bis zur endgültigen Klärung — voraussichtlich 2026 oder 2027 — sind die Bescheide in einer rechtlichen Grauzone. Wer in einer der vier Städte als Eigentümer eines Nichtwohngrundstücks einen Bescheid für 2025 erhalten hat, sollte Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens unter Verweis auf die laufenden Berufungsverfahren beantragen.
Die direkte Konsequenz für 2026: Viele NRW-Kommunen sind aus Angst vor weiteren Klagen zum einheitlichen Hebesatz zurückgekehrt — was die Belastung der Wohngrundstücke zusätzlich anhebt. Der Städtetag NRW spricht offen davon, dass das „Landesmodell mit differenzierten Hebesätzen gescheitert“ sei, und fordert Ausgleich vom Land. Bis dahin tragen Mieter und Wohnungseigentümer die Last — ein politisches Versagen auf dem Rücken derer, die ohnehin schon die höchste Mietbelastung schultern.
Spezialfall: Gemischt genutzte Immobilien (Wohnen & Gewerbe)
Hier liegt einer der größten Hebel für Ihre Prüfung der Nebenkostenabrechnung. In vielen städtischen Häusern gibt es im Erdgeschoss eine Apotheke, einen Supermarkt oder eine Arztpraxis, während darüber gewohnt wird.
Bisherige Rechtslage (Vorwegabzug): Da Gewerbe bisher oft höhere Kosten verursachte, mussten diese Kosten vor der Umlage auf die Wohnungsmieter herausgerechnet werden (§ 556a Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn die Belastung „nicht unerheblich“ differiert).
Neue Gefahr ab 2025: Durch die Reform verschieben sich die Werte. Es kann passieren, dass die Gewerbeeinheit im Erdgeschoss plötzlich steuerlich günstiger bewertet wird als die Wohnungen darüber (siehe NRW-Dilemma).
Wenn der Vermieter nun keinen Vorwegabzug macht, sondern alles in einen Topf wirft und nach Fläche verteilt, profitieren die Wohnungsmieter plötzlich von der günstigen Gewerbesteuer.
ABER: Wenn das Gewerbe weiterhin teurer ist (z.B. in Lagen mit extremen Bodenwerten), und der Vermieter „vergisst“ den Vorwegabzug, zahlen Sie für den Umsatz des Supermarkts mit.
Tipp: Fordern Sie Transparenz bei Mischobjekten
Fragen Sie bei der Hausverwaltung explizit nach, wie der Gewerbeanteil berechnet wurde. Lassen Sie sich nicht mit „Das machen wir nach Fläche“ abspeisen. Bei gemischten Immobilien gibt es oft zwei getrennte Einheitswert-Aktenzeichen (oder jetzt Grundsteuerwert-Aktenzeichen). Fordern Sie Einsicht in beide Bescheide, um zu prüfen, ob Wohnen und Gewerbe sauber getrennt wurden.
Ihr Recht: So prüfen Sie die Nebenkostenabrechnung 2026
Viele Mieter fühlen sich ohnmächtig. Sie sind nicht Adressat des Steuerbescheids und können keinen Einspruch beim Finanzamt einlegen. Doch Sie sind nicht wehrlos. Ihr Hebel ist nicht das Steuerrecht, sondern das Mietrecht. Sie müssen die Abrechnung „zerpflücken“.
Wirtschaftlichkeitsgebot: Wann muss der Vermieter Einspruch einlegen?
Ein spannendes juristisches Feld: Vermieter sind an das Wirtschaftlichkeitsgebot gebunden (§ 556 Abs. 3 BGB). Sie dürfen keine unnötigen Kosten verursachen. Wenn ein Grundsteuerbescheid offensichtlich fehlerhaft ist (z.B. falsche Wohnfläche zugrunde gelegt, Gartenlaube als Wohnraum gewertet), muss der Vermieter dagegen vorgehen. Tut er das nicht und zahlt einfach die überhöhte Steuer, verstößt er gegen seine Treuepflicht gegenüber dem Mieter.
Allerdings: Die Hürden sind hoch. Ein Vermieter muss keine komplizierten steuerrechtlichen Prüfungen vornehmen. Aber bei groben Fehlern (z.B. 100qm abgerechnet, obwohl das Haus nur 80qm hat), darf er die Kosten nicht einfach durchreichen. Hier können Sie ansetzen: Weisen Sie dem Vermieter nach, dass die Grundlagen des Steuerbescheids falsch sind (z.B. durch Nachmessen der Wohnfläche).
Der häufigste Fehler: Leerstandsumlage
Ein Fehler, der sich 2026 häufen wird: Vermieter versuchen, die Grundsteuer für leerstehende Wohnungen auf die verbleibenden Mieter umzulegen, um ihre Kosten zu decken.
Rechtslage: Das ist illegal. Die Grundsteuer ist objektbezogen. Steht eine Wohnung leer, muss der Eigentümer diesen Anteil selbst tragen (sogenanntes Leerstandsrisiko). Die Gesamtkosten der Grundsteuer müssen immer durch die Gesamtfläche des Hauses geteilt werden, nicht nur durch die vermietete Fläche.
Prüfung: Achten Sie auf den Verteilerschlüssel (Nenner). Steht dort die gleiche Quadratmeterzahl wie in den Vorjahren? Wenn die Zahl gesunken ist (z.B. von 500qm auf 450qm), ist das ein Indiz dafür, dass Leerstand herausgerechnet wurde, um die Kosten pro Quadratmeter für Sie zu erhöhen.
Checkliste für Ihre Prüfung
| Prüfschritt | Frage | Handlungsempfehlung |
|---|---|---|
| 1. Vergleich | Ist die Position Grundsteuer um mehr als 10% gestiegen? | Holen Sie die Abrechnung des Vorjahres heraus. Ein Delta von mehr als 10% ohne Erklärung ist verdächtig und rechtfertigt Rückfragen. |
| 2. Wirtschaftliche Einheit | Zahlen Sie für fremde Gärten oder Garagen? | Prüfen Sie, ob Kosten für Gebäudeteile umgelegt werden, die Sie gar nicht nutzen dürfen (z.B. gewerblicher Anbau, Garagenhof). |
| 3. Belegeinsicht | Gibt es den Steuerbescheid wirklich? | Fordern Sie Einsicht in den Original-Grundsteuerbescheid 2025 (siehe Musterbrief). Der Bescheid muss das richtige Jahr und Objekt ausweisen. |
| 4. Hebesatz | Wurde der korrekte Hebesatz verwendet? | Vergleichen Sie den Betrag mit den offiziellen Hebesätzen Ihrer Stadt für 2025. Manche Hausverwaltungen nutzen veraltete Software-Daten. |
| 5. Verteilerschlüssel | Wurde der Schlüssel geändert? | Vermieter dürfen den Schlüssel nur vor Beginn der Abrechnungsperiode ändern. Eine Änderung in 2026 für 2025 ist meist unzulässig. |
Der Musterbrief: So fordern Sie Belegeinsicht
Sie haben Zweifel an der Höhe der Grundsteuer in Ihrer Abrechnung 2026? Zahlen Sie den Nachforderungsbetrag nur „unter Vorbehalt“ und fordern Sie Belege an. Nach § 259 BGB haben Sie ein unanfechtbares Recht darauf. Eine bloße Excel-Tabelle der Hausverwaltung reicht nicht aus – Sie wollen das Original vom Finanzamt sehen.
Betreff: Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung 2025 / Anforderung von Belegkopien
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe mich auf Ihre Betriebskostenabrechnung vom [Datum], die mir am [Datum] zugegangen ist.
Nach eingehender Prüfung der Abrechnung ist mir eine signifikante Erhöhung der Kostenposition „Grundsteuer“ im Vergleich zum Vorjahr aufgefallen. Der Betrag ist unverhältnismäßig gestiegen und für mich nicht nachvollziehbar.
Um die formelle und inhaltliche Korrektheit der Abrechnung prüfen zu können, mache ich von meinem Recht auf Belegeinsicht gemäß § 259 Abs. 1 BGB Gebrauch. Da eine Einsichtnahme in Ihren Büroräumen für mich unzumutbar ist / mir nicht möglich ist, bitte ich um Zusendung digitaler Kopien (Scan/Foto) folgender Unterlagen:
- Den vollständigen Grundsteuerbescheid der Stadt/Gemeinde für das Veranlagungsjahr 2025 (Zahlungsbescheid, nicht nur Messbescheid).
- Einen Nachweis über den angewandten Verteilerschlüssel und die Gesamtfläche der Wirtschaftseinheit (zum Ausschluss von Leerstandsumlage).
- [Falls Gewerbe im Haus:] Eine detaillierte Aufstellung und Erläuterung, wie die Trennung der Kosten zwischen Gewerbe und Wohnraum (Vorwegabzug) erfolgt ist. Bitte legen Sie auch den Steuerbescheid für den gewerblichen Teil vor, falls separat veranlagt.
Bis zur vollständigen Klärung des Sachverhalts werde ich die geforderte Nachzahlung in Höhe von [Betrag] Euro ausschließlich unter Vorbehalt der Rückforderung leisten. Ich erwarte Ihre Rückmeldung bis zum [Datum – 2 Wochen Frist].
Mit freundlichen Grüßen
[Ihr Name]
Häufige Fragen
1. Kann ich als Mieter direkt Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid einlegen?
Ein klares Nein. Das ist das strukturelle Defizit der Reform aus Mietersicht. Der Steuerbescheid ist ein Verwaltungsakt zwischen Finanzamt und Eigentümer. Sie sind nicht Adressat und haben daher keine Klagebefugnis. Sie können sich lediglich zivilrechtlich gegen die Umlage in der Nebenkostenabrechnung wehren, wenn diese formell falsch ist oder gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstößt.
2. Ab wann muss ich die neue Grundsteuer zahlen?
Die Steuerpflicht nach neuem Recht gilt ab dem 01.01.2025. Da die Nebenkostenabrechnung jedoch immer rückwirkend erstellt wird, finden Sie die Kosten konkret erst in der Abrechnung, die Sie im Laufe des Jahres 2026 erhalten. Mieterhöhungen bei Pauschalmieten (Inklusivmieten) sind ggf. früher möglich, müssen aber angekündigt werden.
3. Darf der Vermieter die monatlichen Vorauszahlungen jetzt schon erhöhen?
Theoretisch ja, gemäß § 560 Abs. 4 BGB, aber nur, wenn er eine abstrakte Rechnung aufmacht („angemessene Höhe“). Da viele Bescheide erst spät kommen und die konkrete Höhe unklar ist, warten die meisten seriösen Vermieter die erste Abrechnung ab. Rechnen Sie also eher mit einer hohen Einmal-Nachzahlung 2026 als mit sofort höheren Abschlägen jetzt.
4. Was passiert, wenn mein Vermieter Einspruch eingelegt hat?
Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Der Vermieter muss die Steuer zunächst zahlen, auch wenn er klagt. Er wird diese Kosten 1:1 auf Sie umlegen. Sollte er später (vielleicht erst 2028) Geld vom Finanzamt zurückbekommen, muss er Ihnen diese Rückerstattung in der dann folgenden Abrechnung gutschreiben. Sie müssen also in Vorleistung gehen.
5. Ich wohne im Neubau, wird es für mich billiger?
Tendenziell ja – oder zumindest weniger drastisch teurer als im Altbau. Neubauten waren oft schon nach neueren Werten bewertet, der Bewertungssprung ist kleiner. Zudem profitieren energieeffiziente Neubauten in Modellen wie Baden-Württemberg nicht direkt, aber indirekt durch geringere Bodenanteile bei effizienter Geschossbauweise (viele Wohnungen auf wenig Fläche).
6. Warum ist die Grundsteuer überhaupt umlagefähig?
Das ist eine rein politische Entscheidung. Mieterverbände und Parteien wie die Linke oder Teile der SPD fordern seit langem die Abschaffung dieser Umlagefähigkeit („Nebenkostenprivileg“), da die Grundsteuer eine Vermögenssteuer ist. Doch der Gesetzgeber hat daran auch bei der Reform 2025 nichts geändert – vermutlich, um Vermieter nicht zu überlasten und den Neubau nicht abzuwürgen.
7. Was ist, wenn ich Sozialleistungen (Bürgergeld/Wohngeld) beziehe?
Die Grundsteuer ist Teil der „Kosten der Unterkunft“ (KdU). Das Jobcenter oder Sozialamt muss diese Kosten im Rahmen der Angemessenheit übernehmen. Steigen die Nebenkosten durch die Steuer, müssen die Ämter die höheren Kosten in der Regel tragen. Wichtig: Reichen Sie die Abrechnung 2026 sofort nach Erhalt beim Amt ein!
8. Wie erkenne ich, ob Gewerbe mit im Haus ist?
Schauen Sie sich das Klingelschild und die Umgebung an. Gibt es Büros, Praxen, Läden oder Werkstätten im Erdgeschoss oder Hinterhof? Prüfen Sie Ihren Mietvertrag, ob dort Regelungen zum Vorwegabzug getroffen wurden. Auch eine große Antennenanlage auf dem Dach (vermietet an Mobilfunkbetreiber) ist eine gewerbliche Nutzung!
9. Gilt die Reform auch für Garagen?
Ja. Auch für Garagen oder Stellplätze wird Grundsteuer fällig. Wenn Sie einen Stellplatz separat oder als Teil der Wohnung gemietet haben, wird sich auch hier die Miete bzw. die Nebenkostenumlage ändern. Garagenhöfe werden oft als separate Einheiten bewertet.
10. Was mache ich, wenn der Vermieter die Belegeinsicht verweigert?
Dann haben Sie ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) bzgl. der Nachzahlung. Sie müssen den strittigen Betrag nicht zahlen, solange der Vermieter die Belege nicht vorlegt oder zusendet. Teilen Sie dies dem Vermieter aber schriftlich mit („Ich mache von meinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch bis zur Vorlage der Belege“).
11. Was bedeutet die Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht für mich?
Am 27. Februar 2026 haben Haus & Grund und der Bund der Steuerzahler Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesmodell eingereicht (Az. 1 BvR 472/26). Solange das Verfahren in Karlsruhe läuft, sollten Eigentümer in Bundesmodell-Ländern (u. a. Berlin, NRW, Sachsen, Thüringen) Einspruch gegen ihren Grundsteuerwertbescheid einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Sollte das Gericht das Modell — wie 2018 — erneut für verfassungswidrig erklären, könnten Bescheide rückwirkend korrigiert werden. Eine Entscheidung wird frühestens 2027 erwartet. Mieter haben keine eigene Klagebefugnis, profitieren aber automatisch von einer eventuellen Korrektur über die Nebenkostenabrechnung.
12. Wie formuliere ich den Einspruch als Eigentümer richtig?
Ein Einspruch muss schriftlich, fristgerecht (1 Monat ab Bekanntgabe) und mit dem Aktenzeichen des Bescheids beim zuständigen Finanzamt eingelegt werden. Begründung kann zunächst kurz sein („Einspruch wird hiermit eingelegt, Begründung folgt“). Für die Begründung verweisen Sie auf das anhängige BVerfG-Verfahren 1 BvR 472/26 und beantragen das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Anwaltliche Hilfe ist nicht zwingend nötig, aber bei komplexen Bescheiden (gemischte Nutzung, mehrere wirtschaftliche Einheiten) sinnvoll.
13. Ich wohne in NRW und mein Hebesatz für Gewerbe wurde gekippt — was bedeutet das?
Das Urteil des VG Gelsenkirchen vom 4. Dezember 2025 betrifft Bochum, Essen, Dortmund und Gelsenkirchen — und nur Nichtwohngrundstücke. Wenn Sie als Eigentümer eines Geschäftshauses oder einer Gewerbeeinheit in einer dieser Städte einen Bescheid für 2025 erhalten haben, sollten Sie Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens bis zur OVG-Entscheidung beantragen. Für reine Wohngrundstücke ändert sich vorerst nichts — die Hebesätze für Wohnen sind nicht Gegenstand der Klage.
Unser redaktionelles Fazit zum Stand Mai 2026
Anderthalb Jahre nach Inkrafttreten der Reform und wenige Wochen nach den ersten Bescheidwellen ist klar: Die Grundsteuerreform hat ihr zentrales politisches Versprechen — die Aufkommensneutralität — vielerorts gebrochen. Über 6,16 Millionen Einsprüche bundesweit, eine Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe, ein erstinstanzliches Urteil gegen die NRW-Splittung und eine Welle an Mieterbeschwerden in den jetzt eingehenden Nebenkostenabrechnungen sprechen eine eindeutige Sprache.
Besonders bitter: Die Reform trifft oft die Falschen. Mieter in einfachen, aber gentrifizierten Lagen zahlen drauf, während Besitzer von Villen auf riesigen Grundstücken in manchen Modellen kaum mehr belastet werden. Und in NRW haben die Verwaltungsgerichte mit dem Gelsenkirchener Urteil eine politische Notbremse — die differenzierten Hebesätze — als verfassungswidrig kassiert. Das Land muss nun einspringen, doch konkrete Pläne fehlen.
Für Sie heißt das: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist Pflicht. Akzeptieren Sie die Abrechnung 2026 nicht als „gottgegeben“. Nutzen Sie Ihr Recht auf Belegeinsicht rigoros. Eigentümer in Bundesmodell-Ländern sollten unter Verweis auf das BVerfG-Verfahren 1 BvR 472/26 Einspruch einlegen, um ihre Bescheide offenzuhalten. Gerade in Großstädten mit dem Bundesmodell (Berlin, NRW) und in Baden-Württemberg sind die Verzerrungen so gewaltig, dass sich ein genauer Blick fast immer lohnt. Wenn Sie noch keine Rücklage gebildet haben: 20 bis 50 Euro monatlich beiseitelegen — der nächste Bescheid kommt so sicher wie das nächste Aufkommens-Plus für die Kommune.








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