Am 30. Juni 2026 wird der wohl bekannteste Stichtag des deutschen Heizungsgesetzes scharf gestellt - und drei Tage zuvor, am 13. Mai, hat das Bundeskabinett bereits den Entwurf für ein Gesetz beschlossen, das ihn wieder aushebeln soll. Eigentümer, Mieter und Hausverwaltungen stehen mitten in einem Übergangsfeld zwischen zwei Regelwerken: dem geltenden Gebäudeenergiegesetz (GEG) von 2024 und dem geplanten Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), das die schwarz-rote Koalition bis zum Sommer 2026 durchsetzen will. Viele Schlagzeilen wirken alarmierend: "65-Prozent-Pflicht ab Juli", "Heizungsverbot", "Austauschwelle". In der Realität ändert sich für die meisten Haushalte am 30. Juni nichts. Wir haben die GEG-Vorgaben, den GModG-Regierungsentwurf vom 13. Mai 2026, die kommunalen Wärmeplanungen der 80 betroffenen Großstädte und die BEG-Förderkonditionen 2026 ausgewertet. Sie wissen nach dem Lesen, ob Ihre Heizung tauschen muss, was eine Reparatur kostet, wie viel Förderung Sie bekommen und welche Übergangsfristen tatsächlich gelten.
Was am 30. Juni 2026 wirklich passiert
Der 30. Juni 2026 ist die spätestmögliche Frist für alle deutschen Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohnern, ihre kommunale Wärmeplanung abzuschließen. Erst mit dem Vorliegen eines beschlossenen Wärmeplans wird in dieser Stadt die zentrale 65-Prozent-Regel des Gebäudeenergiegesetzes verbindlich - vorher gelten Übergangsregelungen. In kleineren Städten und Gemeinden unter 100.000 Einwohnern verschiebt sich der Stichtag auf den 30. Juni 2028.
Die 65-Prozent-Regel bedeutet wörtlich: Wer nach dem Stichtag eine neue Heizung einbaut, muss diese so betreiben, dass mindestens 65 Prozent der bereitgestellten Wärme aus erneuerbaren Energien stammen. Wärmepumpen und Anschluss an ein Fernwärmenetz erfüllen die Vorgabe automatisch. Erlaubt bleiben aber auch Hybridheizungen (Gas plus Solarthermie oder Gas plus Wärmepumpe), Holzheizungen mit Pufferspeicher und Pelletkessel. Klassische reine Gas- oder Ölheizungen sind nach dem Stichtag in der jeweiligen Großstadt grundsätzlich nicht mehr neu einbaubar - mit zahlreichen Ausnahmen.
Was die Schlagzeilen oft verschweigen: Diese Regel betrifft ausschließlich den Neueinbau. Bestandsheizungen - selbst 35 Jahre alte Ölkessel - dürfen weiterhin betrieben, repariert und nach einem irreparablen Defekt sogar einmalig durch eine gleichartige Anlage ersetzt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Die "Austauschwelle", die viele Hauseigentümer fürchten, ist gesetzlich nicht angelegt.
Stand 16. Mai 2026 haben rund 60 der 80 deutschen Großstädte ihre Wärmepläne fristgerecht beschlossen oder befinden sich in der finalen Auslegung. Wer in einer dieser Städte wohnt, kann den fertigen Plan online beim städtischen Energie- oder Klimaschutzreferat einsehen - in vielen Plänen sind sogar straßengenau Wärmenetz-Erschließungsgebiete eingezeichnet. Diese Information ist entscheidend für die Frage, ob Sie auf Fernwärme warten sollten oder besser sofort selbst handeln.
Bestandsschutz: Was bleiben darf
Der wichtigste, in der öffentlichen Debatte oft übersehene Grundsatz heißt Bestandsschutz. Funktionierende Heizungen jeglicher Art - Gas-, Öl-, Pellet- oder Kohleheizungen - dürfen weiterhin betrieben werden. Es gibt keine Zwangsabschaltung, kein automatisches Verfallsdatum, keine Pflicht zur Modernisierung allein wegen Alters. Selbst die viel zitierte 30-Jahre-Regel für Konstanttemperaturkessel betrifft nur einen kleinen Teil des Bestands und kennt zwei wesentliche Ausnahmen.
Die erste Ausnahme: Niedertemperatur- und Brennwertkessel sind von der 30-Jahre-Austauschpflicht ausgenommen. Die meisten ab Mitte der 1990er Jahre eingebauten Heizungen sind Niedertemperatur-Geräte und fallen unter den Bestandsschutz. Wer einen Konstanttemperaturkessel besitzt, erkennt das an der fehlenden Temperatursteuerung am Brenner und an einer typischen Heizkesselbauart aus den 1970er bis frühen 1990er Jahren. Ein Blick auf das Typenschild oder die Schornsteinfeger-Bescheinigung schafft Klarheit.
Die zweite Ausnahme: Eigentümer, die ihr selbstgenutztes Ein- oder Zweifamilienhaus bereits vor dem 1. Februar 2002 erworben oder geerbt haben, sind von der Austauschpflicht für 30-Jahre-Kessel komplett befreit. Diese Stichtagsregelung hat Bestand, auch wenn andere Pflichten verschärft werden. Wer nach diesem Datum eingezogen ist und einen alten Konstanttemperaturkessel betreibt, muss in der Regel innerhalb von zwei Jahren nach Einzug tauschen - es sei denn, das geplante GModG schafft diese Regel ab. Der Stand 16. Mai 2026 spricht dafür, dass die Austauschpflicht für 30-Jahre-Kessel in der GMG-Reform gestrichen wird.
Reparatur bleibt unter allen Umständen erlaubt - selbst bei alten Konstanttemperaturkesseln. Dichtungen, Ventile, Brenner oder einzelne Komponenten dürfen ausgetauscht werden. Erst wenn eine Reparatur technisch unmöglich oder wirtschaftlich unverhältnismäßig wird, greift die Tauschpflicht. Was "wirtschaftlich unverhältnismäßig" heißt, ist ungeklärt - in der Rechtsprechung gilt grob: Übersteigen die Reparaturkosten den Zeitwert der Heizung oder erreichen sie etwa 60 Prozent des Neupreises einer vergleichbaren Anlage, gilt die Reparatur als unverhältnismäßig.
Gasetagenheizungen: Sonderfall mit langer Frist
In Mehrfamilienhäusern mit Gasetagenheizungen gilt eine besonders lange Übergangsfrist. Fällt eine Etagenheizung dauerhaft aus, müssen Eigentümer innerhalb von dreizehn Jahren eine Zentrallösung mit 65-Prozent-Vorgabe schaffen - die Frist beginnt mit dem ersten Defekt. In der Praxis ist diese Regel komplex, weil sie eine Eigentümergemeinschaft binden kann; eine einzelne Wohnung kann eine Zentrallösung nicht erzwingen. Konkret heißt das: Bis Mitte der 2030er Jahre dürfen Etagenheizungen reparaturweise weiterbetrieben werden.

Wann tatsächlich getauscht werden muss
Vier Konstellationen lösen tatsächlich eine Austauschpflicht aus - und nur diese. Wer keiner davon entspricht, kann seine Heizung ruhig weiter betreiben.
Erste Konstellation - irreparabler Defekt nach dem Stichtag: Wenn eine Heizung dauerhaft ausfällt und eine Reparatur nicht mehr sinnvoll möglich ist, muss die Ersatzheizung die 65-Prozent-Vorgabe erfüllen. Allerdings gilt eine Übergangsfrist von fünf Jahren: In dieser Zeit darf eine konventionelle Übergangsheizung (gebraucht oder neu) eingebaut werden, wenn keine Wärmenetzanschluss-Möglichkeit in Sicht ist. Erst danach wird die GEG-Vorgabe scharf.
Zweite Konstellation - 30-Jahre-Konstanttemperaturkessel: Diese Pflicht besteht aktuell - mit den oben genannten Ausnahmen. Sie steht im GModG-Reformpaket auf der Streichliste, ist Stand Mai 2026 aber noch geltendes Recht.
Dritte Konstellation - Eigentümerwechsel bei alten Heizungen: Wer ein Haus mit veralteter Heizung erwirbt oder erbt, muss diese innerhalb von zwei Jahren nach dem Eigentumserwerb austauschen, sofern die Heizung den GEG-Anforderungen nicht entspricht. Die Frist von zwei Jahren ist relativ kurz, dafür wird der Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent in der BEG-Förderung mitgenommen.
Vierte Konstellation - Einbau einer neuen Heizung nach Stichtag: Wer freiwillig eine neue Heizung einbaut (etwa für mehr Komfort, niedrigere Betriebskosten oder weil das Eigenheim grundlegend saniert wird), muss in der Großstadt nach dem 30. Juni 2026 die 65-Prozent-Vorgabe erfüllen. Diese Konstellation ist die häufigste - sie betrifft alle, die unabhängig vom Defekt modernisieren wollen.
Die geplante Reform: Was das GModG ändern würde
Am 13. Mai 2026 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf für das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) beschlossen. Das Gesetz soll bis zum 1. Juli 2026 vom Bundestag verabschiedet werden, ein Inkrafttreten wird für Mitte bis Ende Juli erwartet. Damit würde das GModG das alte GEG ablösen - in der Übergangsphase gelten beide parallel.
Die zentrale Änderung: Die 65-Prozent-Pflicht für neue Heizungen wird gestrichen. Gas- und Ölheizungen dürfen wieder neu eingebaut werden, auch in Großstädten nach dem 30. Juni 2026. Statt der scharfen Stichtagsregel kommt eine sogenannte "Bio-Treppe" für neu eingebaute Öl- und Gasheizungen: Ab 1. Januar 2029 müssen mindestens zehn Prozent klimafreundliche Brennstoffe (Biomethan, HVO, Biöl) zugesetzt werden, ab 2030 fünfzehn Prozent, ab 2035 dreißig Prozent, ab 2040 sechzig Prozent. Die Pflicht trifft die Brennstoffhändler, nicht die Hauseigentümer - der Verbraucher zahlt sie indirekt über höhere Brennstoffpreise.
Weitere geplante Änderungen:
- Die Austauschpflicht für Konstanttemperaturkessel über 30 Jahre wird gestrichen - alte Heizungen dürfen weiterlaufen, solange sie funktionieren.
- Die Pflicht zur Modernisierung nach Eigentümerwechsel wird gelockert oder ganz aufgehoben (im Gesetzgebungsverfahren noch umstritten).
- Die kommunale Wärmeplanung bleibt verbindlich - Großstädte müssen weiterhin bis 30. Juni 2026 ihre Wärmepläne vorlegen, kleinere Gemeinden bis 30. Juni 2028.
- Die BEG-Förderung wird weitergeführt, allerdings sollen einige Boni angepasst werden.
Vorsicht bei voreiligen Entscheidungen
Wer aufgrund der Schlagzeilen "Heizungstausch jetzt unbedingt vor dem 30. Juni" einen schnellen Vertrag für eine Gas- oder Ölheizung abschließt, sollte beachten: Auch nach Inkrafttreten des GModG bleiben Wärmepumpen die wirtschaftlich überlegene Option in vielen Konstellationen - durch deutlich niedrigere Betriebskosten, ab 2029 Bio-Anteil-Aufschläge bei Öl/Gas und langfristig steigende CO2-Preise. Ein Schnellschuss aus Reformangst ist meist die teuerere Lösung. Holen Sie zwei bis drei Angebote und eine unabhängige Energieberatung ein, bevor Sie unterschreiben.
Förderung 2026: Was Sie bekommen können
Trotz aller Reformdiskussionen bleibt die Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) Stand Mai 2026 unverändert. Die Förderung wird über die KfW abgewickelt - Anträge laufen über das Portal "Meine KfW", nicht mehr über das BAFA. Die Boni sind kombinierbar bis zu einer Maximalförderung von 70 Prozent der förderfähigen Kosten.
| Förderbaustein | Prozentpunkte | Bedingung |
|---|---|---|
| Grundförderung | 30 % | Heizung mit 65 % erneuerbarer Energie |
| Geschwindigkeitsbonus | +20 % | Austausch alter Öl- oder Gasheizung bis 31.12.2028 |
| Einkommensbonus | +30 % | Haushalts-Bruttoeinkommen unter 40.000 EUR |
| Effizienzbonus | +5 % | Wärmepumpe mit natürlichem Kältemittel (z. B. Propan) |
| Maximum (kombiniert) | 70 % | alle Boni außer Effizienz, gedeckelt |
Die förderfähigen Kosten sind auf 30.000 Euro pro Wohneinheit gedeckelt. Bei voller 70-Prozent-Förderung ergibt das einen maximalen Zuschuss von 21.000 Euro pro Wohnung. Bei Mehrfamilienhäusern multipliziert sich der Betrag entsprechend - im Achtfamilienhaus also bis zu 168.000 Euro. Selbstständige und Vermieter können den Effizienzbonus alternativ als steuerliche Abschreibung über drei Jahre nehmen, falls sich das günstiger rechnet.
Neue technische Voraussetzung seit 1. Januar 2026: Luft-Wasser-Wärmepumpen müssen mit ihrem Außengerät mindestens zehn Dezibel unter den gesetzlichen Geräuschemissions-Grenzwerten liegen, um förderfähig zu sein. Praktisch erfüllen das nur leise Premiumgeräte - einfache Einsteigergeräte fallen aus der Förderung. Wer eine Wärmepumpe plant, sollte das Schallleistungs-Datenblatt des Herstellers prüfen.
Wichtig zum Verfahren: Der Förderantrag muss vor dem Auftrag an den Fachbetrieb gestellt werden. Eine Auftragserteilung vor der Antragstellung schließt die Förderung aus. Erforderlich sind eine Bestätigung zum Antrag (BzA) und nach Fertigstellung eine Bestätigung nach Durchführung (BnD), beides durch den Fachbetrieb. Nach Zusage haben Sie drei Jahre Zeit für den Einbau.

Kommunale Wärmeplanung verstehen
Die kommunalen Wärmepläne sind kein bürokratisches Beiwerk, sondern ein zentrales Steuerungsinstrument. Sie zeigen für jede Adresse der Stadt, wie die Wärmeversorgung 2045 aussehen wird: Fernwärmenetz-Erschließung, Wasserstoff-Gebiete, dezentrale Wärmepumpen-Quartiere oder Hybridlösungen. Vor allem in Großstädten lohnt sich der Blick in den fertigen Plan.
Liegt Ihre Adresse in einem geplanten Fernwärme-Erschließungsgebiet, sollten Sie genau prüfen, wann der Anschluss kommt. Vielerorts werden Quartiere in Wellen erschlossen - manche bis 2030, andere erst bis 2040. Wer in der ersten Welle liegt, kann eine Übergangsheizung wirtschaftlich rechtfertigen und auf den Fernwärmeanschluss warten. Wer in der vierten Welle liegt, muss eine eigenständige 65-Prozent-Lösung planen (Wärmepumpe, Pelletkessel) und kann nicht ewig auf Fernwärme hoffen.
Vorsicht bei "Wasserstoff-Optionen" in Wärmeplänen: Einige Stadtwerke schreiben in ihren Plänen Wasserstoff-Erschließungen oder H2-Ready-Gasnetze für die Zukunft. Tatsächlich ist die Versorgung kompletter Wohngebiete mit Wasserstoff bis 2030 technisch und wirtschaftlich nicht realistisch - selbst der Bundesrechnungshof zweifelt in einem Bericht vom Januar 2026 die Umsetzbarkeit an. Wer auf eine Wasserstoff-Heizung wartet statt eine Wärmepumpe einzubauen, riskiert eine teure Fehlentscheidung.
Mieter, Eigentümergemeinschaften und Modernisierungsumlage
Mieter tragen keine direkte Pflicht zum Heizungstausch - das ist Vermieter-Aufgabe. Die Kosten kann der Vermieter aber bis zu acht Prozent jährlich auf die Miete umlegen, gedeckelt auf drei Euro pro Quadratmeter und Monat über sechs Jahre kumuliert. Wichtig dabei: Die Förderung muss vor der Umlage abgezogen werden. Wer als Mieter eine Modernisierungsankündigung bekommt, sollte die genaue Berechnung schriftlich anfordern und prüfen, ob die abgezogene Förderhöhe stimmt.
Eigentümergemeinschaften (WEG) entscheiden über zentrale Heizungsanlagen mit einfacher Mehrheit, seit der WEG-Reform 2020. Vor einer Beschlussfassung sollte die Gemeinschaft mindestens zwei vergleichbare Angebote einholen, die Förderlandschaft prüfen und ein Energieberatergutachten einholen lassen - die BAFA-Energieberatung wird mit bis zu 80 Prozent der Kosten gefördert. Wer keinen Beschluss erwirkt, kann nach § 18 WEG eine bauliche Veränderung beantragen, hat aber dann auch das Kostenrisiko allein.
Bei Gasetagenheizungen ist die Lage komplex: Solange die Etagenheizungen einzeln funktionieren, gibt es keine Pflicht zur Zentralisierung. Fallen mehrere aus, läuft die 13-Jahre-Frist zur Zentralisierung. Eine einzelne Wohnung kann dann nicht "aussteigen" - die Gemeinschaft muss handeln. Diese Konstellation wird in den kommenden Jahren viele WEGs beschäftigen.
Häufige Fragen
Muss ich am 1. Juli 2026 etwas tun?
Nein. Wer eine funktionierende Heizung hat - egal welchen Alters - muss am Stichtag nichts unternehmen. Die 65-Prozent-Regel greift nur bei Neueinbau, nicht bei Bestand. Wer ohnehin tauschen will, sollte den Geschwindigkeitsbonus mitnehmen (20 % bis 31.12.2028).
Was passiert, wenn meine Heizung am 1. Juli kaputt geht?
Reparatur ist immer zulässig. Bei irreparablem Defekt darf eine konventionelle Übergangsheizung eingebaut werden - die fünfjährige Übergangsfrist beginnt am Tag des Ausfalls. Nach Ablauf der Frist muss eine 65-Prozent-Lösung folgen, sofern das GModG die Vorgabe bis dahin nicht aufgehoben hat.
Welche Heizungen erfüllen die 65-Prozent-Regel automatisch?
Wärmepumpen aller Art (Luft-Wasser, Sole-Wasser, Wasser-Wasser), Fernwärme aus regenerativen oder hocheffizienten Quellen, Holz- und Pelletheizungen mit Pufferspeicher, sowie Solarthermie in Verbindung mit anderen Erzeugern. Hybridlösungen aus Gas-Brennwert plus Wärmepumpe oder Solarthermie erfüllen die Vorgabe, wenn der erneuerbare Anteil dauerhaft 65 Prozent erreicht.
Was kostet eine Wärmepumpe im Einfamilienhaus 2026?
Für ein durchschnittliches Einfamilienhaus liegen die Investitionskosten 2026 bei 25.000 bis 38.000 Euro inklusive Installation und Erdarbeiten. Bei voller BEG-Förderung von 70 Prozent reduzieren sich die Nettokosten auf 7.500 bis 11.500 Euro. Die Betriebskosten sind im langfristigen Vergleich rund 30 bis 50 Prozent niedriger als bei Gasheizung, abhängig von Stromtarif und Effizienzwert (JAZ).
Reichen 30.000 Euro förderfähige Kosten aus?
In Einfamilienhäusern üblicherweise ja - die Wärmepumpen-Komplettkosten liegen meist im förderfähigen Rahmen. Bei Sanierungsfällen mit zusätzlichem Aufwand (Fußbodenheizung-Verlegung, Heizkörper-Tausch) können die Kosten überschritten werden. Dann werden nur die ersten 30.000 EUR gefördert; der Rest geht zu Lasten des Eigentümers.
Was zählt als "kommunale Wärmeplanung abgeschlossen"?
Der Plan muss vom Stadt- oder Gemeinderat beschlossen und öffentlich bekannt gemacht worden sein. Eine reine Vorlage oder ein Entwurf reicht nicht. Wer wissen will, ob seine Stadt den Plan hat, fragt am besten beim städtischen Klimaschutzreferat oder Stadtwerk an.
Muss ich meine Heizung vor dem Hauskauf tauschen?
Wenn Sie ein Haus mit alter Konstanttemperatur-Heizung kaufen, müssen Sie innerhalb von zwei Jahren tauschen. Bei Niedertemperatur- oder Brennwertheizung gilt der normale Bestandsschutz. Das geplante GModG würde die Zwei-Jahre-Regel voraussichtlich lockern - der finale Gesetzestext wird bis Juli 2026 erwartet.
Lohnt sich das Warten auf das GModG?
Für eine grundsätzliche Entscheidung pro oder contra Wärmepumpe: nein. Die wirtschaftlichen Argumente für die Wärmepumpe (niedrigere Betriebskosten, steigende CO2-Preise, Geschwindigkeitsbonus 20 %) bleiben unabhängig vom GModG. Für die Frage einer Übergangsheizung in einem Wärmeplan-Gebiet: ja, eventuell - in den nächsten Wochen wird die Rechtslage klarer.








Kommentare
Kommentare werden geladen...
Kommentar schreiben