Klimaneutrale Schokolade, grüne Reinigungsmittel, ein selbst entworfenes Nachhaltigkeitssiegel auf der Eigenmarke: Ein großer Teil der Umweltwerbung, die heute in den Regalen steht, bekommt ein Ablaufdatum. Ab dem 27. September 2026 gelten im deutschen Wettbewerbsrecht neue, scharfe Greenwashing-Verbote. Vieles, was Hersteller bislang vage versprechen durften, wird dann schlicht unzulässig. Dieser Text ist kein Compliance-Ratgeber für Marketing-Abteilungen, sondern ein Decoder für Sie: Welche Floskeln verschwinden müssen, welche erlaubt bleiben - und woran Sie schon heute echte von erfundener Umweltwerbung unterscheiden.

Worum es geht: Das neue Gesetz in einem Satz

Hinter den neuen Regeln steht das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Es wurde am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und setzt eine EU-Richtlinie mit dem programmatischen Namen "Empowering Consumers for the Green Transition" (EmpCo) in deutsches Recht um. Die EU-Richtlinie mussten alle Mitgliedstaaten bis zum 27. März 2026 in nationale Gesetze gießen; angewendet werden die neuen Vorschriften aber erst ab dem 27. September 2026. Für Sie als Verbraucher zählt dieses zweite Datum: Ab dann müssen sich Hersteller und Händler daran halten.

Das Gesetz arbeitet auf zwei Schienen, und der Unterschied ist wichtig. Die eine Schiene ist die sogenannte Schwarze Liste (der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG): Was dort steht, ist immer und ohne Einzelfallprüfung verboten - es kommt nicht darauf an, ob im konkreten Fall jemand getäuscht wurde. Die andere Schiene ist das allgemeine Irreführungsverbot (§ 5 UWG), bei dem geprüft wird, ob eine Aussage in die Irre führt. Die meisten neuen Greenwashing-Verbote wandern in die Schwarze Liste - sie sind damit besonders hart. Eine zentrale "Öko-Polizei" gibt es übrigens nicht: Durchgesetzt wird das Verbot vor allem mit zivilrechtlichen Mitteln, dazu später mehr.

Recherche-Fakten

  • Gesetz: Das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG vom 12. Februar 2026 wurde am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 43) und tritt am 27. September 2026 in Kraft.
  • EU-Grundlage: Das Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2024/825 ("Empowering Consumers", EmpCo) vom 28. Februar 2024 um; die Mitgliedstaaten wenden die Regeln einheitlich ab dem 27. September 2026 an.
  • Kompensations-Verbot: Nach Anhang Nr. 4c zu § 3 Abs. 3 UWG ist künftig jede produktbezogene Aussage verboten, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasen gründet und dem Produkt neutrale, verringerte oder positive Umweltauswirkungen zuschreibt.
  • Gericht war schneller: Der Bundesgerichtshof entschied am 27. Juni 2024 (Az. I ZR 98/23, "Katjes"), dass der Begriff "klimaneutral" mehrdeutig ist und in der Werbung selbst erläutert werden muss.
  • Ausmaß: Bei einem EU-weiten Screening von 2020 stuften die Behörden 53,3 Prozent der geprüften Umweltaussagen als vage, irreführend oder unbegründet ein; 40 Prozent waren gänzlich unbelegt.

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Warum das Gesetz nötig wurde: Greenwashing in Zahlen

Dass der Gesetzgeber so grundsätzlich eingreift, hat einen messbaren Hintergrund. Die Europäische Kommission ließ 2020 in einer großangelegten Aktion Umweltaussagen auf Webseiten und Produkten durchleuchten. Das Ergebnis war ernüchternd: Bei 53,3 Prozent der geprüften Aussagen waren die Umweltangaben vage, irreführend oder unbegründet, bei 40 Prozent fehlte jeder Beleg. Mit anderen Worten: Bei knapp jeder zweiten grünen Werbeaussage konnten die Prüfer nicht nachvollziehen, ob überhaupt etwas dahintersteckt.

Der Grund für diese Flut ist ökonomisch nachvollziehbar. Verbraucher sind bereit, für ein gutes Gewissen mehr zu zahlen - und genau das schafft den Anreiz, ein Produkt grüner aussehen zu lassen, als es ist. Besonders das Etikett "klimaneutral" wurde in den vergangenen Jahren zum Massenphänomen, getrieben von einem boomenden Markt für CO2-Kompensationszertifikate, deren tatsächliche Klimawirkung oft umstritten ist. Wenn aber fast jedes zweite Versprechen unbelegt ist, verliert auch die ehrliche Umweltwerbung ihren Wert - der Verbraucher kann Echtes nicht mehr von Behauptetem unterscheiden. Genau diese Vertrauenskrise will das neue Gesetz beenden, indem es die leeren Versprechen aus dem Verkehr zieht und die belegbaren stehen lässt.

Die fünf Floskel-Typen, die ab 27. September verschwinden müssen

Fünf Arten von Umweltwerbung wandern in die Schwarze Liste und sind damit ab dem Stichtag ohne Wenn und Aber verboten. Das Besondere an dieser Liste: Anders als beim allgemeinen Irreführungsverbot muss niemand mehr im Einzelfall nachweisen, dass tatsächlich getäuscht wurde. Die Aussage ist verboten, Punkt. Hier sind die fünf Typen, jeweils mit dem Regal-Beispiel, das Sie wahrscheinlich kennen.

Erstens: Pauschalbegriffe ohne Beleg. Wörter wie "umweltfreundlich", "grün", "öko", "klimafreundlich" oder "nachhaltig", die ohne nachweisbare, anerkannte Umweltleistung auf dem Produkt prangen, sind nach Anhang Nr. 4a künftig per se verboten. Wichtig: Diese konkreten Beispielwörter nennt nicht der deutsche Gesetzestext, sondern die Begründung (Erwägungsgrund 9) der EU-Richtlinie - das Gesetz spricht abstrakt von der "allgemeinen Umweltaussage ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung". Gemeint ist genau das Schlagwort, das gut klingt und nichts belegt.

Zweitens: "klimaneutral" auf Kompensationsbasis. Klebt das Etikett "klimaneutral" oder "CO2-neutral" auf einem Produkt, dessen Bilanz allein durch den Kauf von Kompensationszertifikaten ausgeglichen wird, ist das nach Anhang Nr. 4c verboten. Der Hersteller hat dann nicht weniger ausgestoßen, sondern den Ausstoß nur rechnerisch andernorts "kompensiert" - und genau diese Gleichsetzung soll der Verbraucher nicht mehr glauben müssen.

Drittens: Fantasie-Siegel ohne Zertifizierung. Ein hübsches grünes Logo, das sich eine Marke selbst verliehen hat, ohne dass eine unabhängige Stelle es vergibt und kontrolliert, ist nach Anhang Nr. 2a künftig unzulässig. Erlaubt sind Nachhaltigkeitssiegel nur noch, wenn sie auf einem echten Zertifizierungssystem beruhen oder staatlich festgesetzt sind.

Viertens: Das Ganze loben, obwohl nur ein Teil zählt. Wenn ein Produkt als "nachhaltig" beworben wird, tatsächlich aber nur die Verpackung aus Recyclingmaterial besteht, ist diese Übertreibung der Reichweite nach Anhang Nr. 4b verboten. Eine Umweltaussage muss sich auf das beziehen, was tatsächlich umweltbezogen besser ist - nicht auf das gesamte Produkt, wenn nur ein Detail betroffen ist.

Fünftens: Selbstverständlichkeiten als Verkaufsargument. "FCKW-frei" auf einem Deo oder "ohne Mikroplastik", wo es ohnehin gesetzlich vorgeschrieben ist - wer eine geltende gesetzliche Pflicht als besondere Eigenschaft seines Produkts verkauft, verstößt künftig gegen Anhang Nr. 10a. Was alle müssen, ist kein Vorteil des Einzelnen.

Ein Gang durch einen typischen Einkaufswagen macht die Wirkung greifbar: Das Spülmittel mit dem Aufdruck "umweltfreundlich" ohne weitere Angabe fällt unter Nummer 4a. Die "klimaneutrale" Tafel Schokolade, deren Bilanz auf Zertifikaten beruht, unter Nummer 4c. Das Waschmittel mit dem selbst gestalteten grünen "Eco-Choice"-Logo der Hauseigenmarke unter Nummer 2a. Der Joghurt, dessen "Nachhaltigkeit" sich allein auf den recycelten Becherdeckel bezieht, unter Nummer 4b. Und das Haarspray, das mit "FCKW-frei" wirbt, obwohl FCKW seit Jahrzehnten ohnehin verboten ist, unter Nummer 10a. Vier oder fünf Produkte, vier oder fünf Verstöße - so dicht ist Greenwashing heute im Alltag verbaut.

Supermarktregal mit verschiedenen grün und beige gehaltenen Produktverpackungen

Bevor Sie weiterlesen: Mit dem folgenden Ampel-Check ordnen Sie eine konkrete Werbeaussage in wenigen Sekunden ein.

Greenwashing-Ampel: Ist diese Öko-Werbung ab 27.09. noch erlaubt?

Vier Angaben zum Produkt - und Sie wissen, woran Sie sind.

1 Welche Art von Umweltversprechen steht auf dem Produkt?
2 Gibt es direkt auf der Verpackung einen Beleg dazu?
3 Welches Siegel trägt das Produkt?
4 Worauf bezieht sich das Versprechen?
Ihre Einordnung
Orientierungshilfe, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Einzelfall. Verdächtige Werbung können Sie Ihrer Verbraucherzentrale melden.

Was erlaubt bleibt: die drei sicheren Korridore

Das Verbot betrifft die leeren Versprechen, nicht die ehrliche Information. Drei Arten von Umweltaussagen bleiben ausdrücklich zulässig - und genau an ihnen erkennen Sie künftig die seriösen Produkte.

Aussage auf dem Produkt Status ab 27.09.2026 Warum
Pauschal "grün", "öko", "nachhaltig" ohne Beleg verboten Allgemeine Umweltaussage ohne anerkannte Leistung (Anhang Nr. 4a)
"klimaneutral" nur durch Kompensation verboten Per-se-Verbot (Anhang Nr. 4c), vorweggenommen durch BGH I ZR 98/23
Firmen-/Fantasie-Siegel ohne Zertifizierung verboten Siegel ohne Zertifizierungssystem (Anhang Nr. 2a)
Gesamtlob bei nur einem grünen Teilaspekt verboten Falsche Reichweite der Aussage (Anhang Nr. 4b)
Staatlich/EU-anerkanntes Label (Blauer Engel, EU-Bio) erlaubt Anerkannte hervorragende Umweltleistung (§ 2 Abs. 2 Nr. 2)
Privat-Siegel mit unabhängiger Drittzertifizierung erlaubt Beruht auf Zertifizierungssystem (§ 2 Abs. 2 Nr. 6)
Konkrete, belegte Einzelangabe am selben Medium erlaubt Keine pauschale Umweltaussage, sondern überprüfbar

Korridor A sind die staatlich oder europäisch anerkannten Label. Der Blaue Engel, das EU-Umweltzeichen, das EU-Bio-Logo oder die oberen Klassen des EU-Energielabels stehen für eine gesetzlich anerkannte, geprüfte Umweltleistung (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Auf dieser Basis ist sogar eine knappe allgemeine Aussage zulässig.

Korridor B sind private Siegel mit unabhängiger Drittzertifizierung. Zeichen wie FSC, MSC, Fairtrade oder GOTS sind im Gesetz nicht namentlich aufgeführt - sie erfüllen die Kriterien eines Zertifizierungssystems nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG aber typischerweise: unabhängige Prüfung durch Dritte, offene und transparente Vergabe, ein Verfahren zum Entzug. Das ist eine juristische Einordnung, keine gesetzliche Garantieliste - im Zweifel hilft der Blick in eine Siegel-Datenbank.

Korridor C ist die konkrete, belegte Einzelaussage. "Flaschenkörper aus 100 Prozent Recyclingkunststoff" ist keine vage Floskel, sondern eine überprüfbare Tatsache - solange sie am selben Medium klar steht und stimmt. Solche Angaben sind das Gegenteil von Greenwashing und bleiben uneingeschränkt erlaubt.

Die Siegel-Falle: anerkannt oder erfunden?

Das schwächste Glied in der Kette ist für die meisten Verbraucher das Siegel, weil es so vertrauenswürdig aussieht. Entscheidend ist nicht das Design, sondern die Frage, wer dahintersteht. Ein echtes Zertifizierungssystem im Sinne des Gesetzes erfüllt vier Merkmale: Es prüft durch eine unabhängige dritte Stelle, steht allen Anbietern offen, arbeitet transparent und nachvollziehbar - und kann ein Siegel auch wieder entziehen. Fehlt diese externe Kontrolle, ist es nur ein Marketing-Logo.

Was bedeutet das für Sie als Verbraucher?

Sie müssen kein Jurist sein, um ab dem 27. September 2026 schlechte Umweltwerbung zu erkennen. Stellen Sie vor dem Griff ins Regal drei Fragen: Erstens, steht hinter dem Öko-Versprechen eine konkrete, überprüfbare Zahl direkt auf der Verpackung - oder nur ein Schlagwort wie "grün"? Ein Schlagwort ohne Beleg darf ab diesem Datum nicht mehr alleine dort stehen. Zweitens, ist das Siegel ein anerkanntes Zeichen wie der Blaue Engel, das EU-Umweltzeichen oder das EU-Bio-Logo - oder ein hübsches Firmenlogo, das die Marke sich selbst verliehen hat? Selbst erfundene Siegel ohne unabhängige Prüfung sind ab dann verboten. Und drittens, wenn "klimaneutral" draufsteht: Wurde der CO2-Ausstoß wirklich gesenkt, oder hat das Unternehmen nur Kompensationszertifikate gekauft? Reine Kompensation reicht ab dem 27. September 2026 nicht mehr aus. Welche Siegel vertrauenswürdig sind, können Sie kostenlos auf siegelklarheit.de und label-online.de nachschlagen.

Beide genannten Portale sind unabhängig: siegelklarheit.de wird im Auftrag eines Bundesministeriums betrieben, label-online.de von der Verbraucher Initiative. Auch das Umweltbundesamt bietet einen Label-Ratgeber. Im Zweifel kostet die Prüfung eines unbekannten Siegels keine zwei Minuten.

Drei Siegel, denen Sie vertrauen können

Statt sich Hunderte von Logos zu merken, hilft die Konzentration auf einige wenige, deren Vergabe und Kontrolle nachweislich unabhängig ist. Drei davon begegnen Ihnen am häufigsten - und alle drei fallen in den erlaubten Korridor der staatlich oder europäisch anerkannten Label.

Der Blaue Engel ist das älteste Umweltzeichen der Welt; es existiert seit 1978 und gehört dem Bundesumweltministerium. Die Kriterien werden für jede Produktgruppe gesondert festgelegt und regelmäßig verschärft, die Einhaltung extern überprüft. Wo der Blaue Engel klebt, ist die Umweltleistung im Sinne des neuen Gesetzes "anerkannt" - die Aussage ist damit auf der sicheren Seite.

Das EU-Umweltzeichen, erkennbar an der stilisierten Blume aus EU-Sternen, beruht auf der EU-Verordnung 66/2010 und gilt europaweit. Es betrachtet den gesamten Lebenszyklus eines Produkts und wird von unabhängigen Stellen vergeben. Für Reinigungsmittel, Farben oder Tourismusbetriebe ist es eines der verlässlichsten Zeichen.

Das EU-Bio-Logo, das grüne Blatt aus weißen Sternen, ist für verpackte Bio-Lebensmittel in der EU sogar verpflichtend. Hinter ihm steht die EU-Öko-Verordnung mit jährlichen Kontrollen durch zugelassene Öko-Kontrollstellen. Es sagt zwar nichts über den CO2-Fußabdruck aus, aber zuverlässig etwas über die ökologische Erzeugung. Bei privaten Siegeln wie FSC für Holz oder MSC für Fisch lohnt der kurze Blick in eine der genannten Datenbanken - sie erfüllen die Kriterien meist, sind aber im Gesetz nicht namentlich garantiert.

Zukunftsversprechen: "klimaneutral bis 2030" nur mit Plan

Eine Sonderrolle spielen Versprechen über die Zukunft - "klimaneutral bis 2030", "plastikfrei bis 2028". Sie wandern nicht in die Schwarze Liste, sondern unterliegen dem verschärften Irreführungsverbot (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG). Solche Aussagen sind künftig nur zulässig, wenn dahinter klare, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen stehen: ein detaillierter Umsetzungsplan mit messbaren, zeitlich festgelegten Zielen, dessen Fortschritt regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen kontrolliert wird. Fehlt dieser Unterbau, ist das Versprechen irreführend - und damit unzulässig. Die bloße Absichtserklärung im Werbeprospekt reicht nicht mehr.

Der Gesetzgeber behandelt diesen Typ bewusst anders als die fünf per se verbotenen Floskeln, und das aus gutem Grund: Ein echtes Klimaziel ist legitim und wünschenswert - problematisch wird es erst, wenn das Ziel als bereits erreichter Zustand verkauft wird oder wenn der Plan dahinter eine leere Hülle ist. Für Sie als Verbraucher ist das ein nützliches Unterscheidungsmerkmal: Ein Unternehmen, das es ernst meint, kann seinen Fahrplan vorlegen - mit Zwischenzielen, Zahlen und einer externen Prüfung. Wer auf die Nachfrage nach dem Plan nur mit Hochglanzbildern antwortet, wirbt ab dem 27. September unzulässig.

Was schon heute gilt: Die Gerichte waren schneller als das Gesetz

Bemerkenswert ist, dass die deutschen Gerichte die schärfste Linie schon vor dem Gesetz gezogen haben. Den Maßstab setzte der Bundesgerichtshof im Fall des Süßwarenherstellers Katjes.

Die Rechtsfolge

Werbung mit dem Begriff "klimaneutral" ist nach dem BGH-Urteil vom 27. Juni 2024 (Az. I ZR 98/23) irreführend und damit unzulässig, wenn nicht in der Werbung selbst erläutert wird, ob die Klimaneutralität durch echte Emissionsreduktion oder nur durch Kompensation erreicht wird (§ 5 Abs. 1 UWG). Ab dem 27. September 2026 verschärft das neue UWG diese Linie zum Per-se-Verbot: Eine produktbezogene Klimaneutralitäts-Aussage, die allein auf dem Kauf von CO2-Kompensationszertifikaten beruht, ist nach Anhang Nr. 4c zu § 3 Abs. 3 UWG ohne weitere Prüfung verboten.

Der BGH stellte klar, dass der Begriff "klimaneutral" mehrdeutig ist - er kann eine echte Reduktion im Produktionsprozess meinen oder eine bloße Kompensation. Bei einem solchen mehrdeutigen Umweltbegriff muss die Erläuterung regelmäßig schon in der Werbung selbst stehen; ein Verweis per QR-Code auf eine Website genügt nicht. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.

Dass dies kein Einzelfall ist, zeigen weitere Verfahren quer durch die Branche. Das Landgericht Karlsruhe untersagte am 26. Juli 2023 (Az. 13 O 46/22 KfH, rechtskräftig) der Drogeriekette dm eine "umweltneutral"-Werbung für Eigenmarken-Produkte: Der Begriff erwecke den Eindruck, das Produkt belaste die Umwelt nicht - tatsächlich beruhte die Bilanz auf Kompensation. Gegen den Energiekonzern TotalEnergies erging am 24. März 2023 ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf (Az. 38 O 92/22) zur "klimaneutral"-Heizölwerbung; die Rechtskraft ist hier nicht zweifelsfrei belegt.

Das Muster zieht sich vom Süßwarenregal über die Drogerie bis zur Heizölrechnung, und es ist kein Zufall: Solange "klimaneutral" billiger zu haben war als echte Emissionsminderung, war die Versuchung groß. Bemerkenswert ist die Reihenfolge - erst kam die Rechtsprechung, dann das Gesetz. Die Gerichte mussten sich jahrelang mühsam von Fall zu Fall am allgemeinen Irreführungsverbot entlanghangeln; das neue Gesetz macht aus dieser erstrittenen Linie nun klare, per se geltende Verbote. Für Unternehmen heißt das weniger Auslegungsspielraum, für Verbraucher mehr Verlässlichkeit. Wer ab dem 27. September noch mit einer reinen Kompensations-Klimaneutralität wirbt, muss sich nicht mehr fragen lassen, ob er täuscht - die Aussage ist dann schlicht verboten.

Wer das durchsetzt und was wirklich droht

An dieser Stelle ist Präzision wichtig, weil im Netz eine Zahl kursiert, die in die Irre führt: das Bußgeld von "bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes". Diese Zahl stimmt, gilt aber nur für einen eng umrissenen Ausnahmefall - nicht für den deutschen Hersteller mit einer fragwürdigen Floskel auf der Verpackung.

Durchgesetzt wird das Greenwashing-Verbot ganz überwiegend zivilrechtlich. Wer eine unzulässige Umweltaussage verwendet, riskiert eine Abmahnung und eine Klage auf Unterlassung (§ 8 UWG), gegebenenfalls auf Schadenersatz (§ 9 UWG). Abmahnen dürfen das nicht beliebige Dritte, sondern Mitbewerber, die Wettbewerbszentrale, qualifizierte Verbraucherverbände wie der vzbv und die Verbraucherzentralen sowie die Industrie- und Handelskammern (§ 8 Abs. 3 UWG).

Das Bußgeld richtig eingeordnet

Der Bußgeld-Grundrahmen liegt bei bis zu 50.000 Euro (§ 19 Abs. 2 UWG). Die vielzitierten vier Prozent des Jahresumsatzes (§ 19 Abs. 3 UWG, ab 1,25 Millionen Euro Umsatz) greifen nur bei "weitverbreiteten Verstößen", die mehrere EU-Mitgliedstaaten betreffen und im Rahmen einer koordinierten europäischen Durchsetzungsmaßnahme verfolgt werden (§ 19 Abs. 4 UWG, Verordnung (EU) 2017/2394). Für den normalen Fall einer einzelnen deutschen Marke ist das kein realistischer Strafrahmen.

Für Sie heißt das: Der wirksamste Hebel sind nicht Bußgelder, sondern die Abmahnungen der Verbände - und Ihre Aufmerksamkeit. Eine verdächtige Umweltwerbung können Sie Ihrer Verbraucherzentrale melden; je mehr Hinweise eingehen, desto eher wird ein Fall aufgegriffen. Ähnlich funktioniert die Aufklärung bei anderen Verbrauchertäuschungen, etwa der versteckten Verkleinerung von Packungen, die wir im Beitrag zur Shrinkflation aufgeschlüsselt haben.

Realistisch ist auch: Am 28. September wird nicht plötzlich jedes Regal sauber sein. Verpackungen mit langem Vorlauf, bereits gedruckte Etiketten und Restbestände werden eine Weile weiterlaufen, und die Verbände müssen die Verstöße erst einsammeln. Die Erfahrung mit früheren UWG-Verschärfungen zeigt: Die ersten Monate gehören den Abmahnwellen, in denen sich die Durchsetzungspraxis sortiert. Bis dahin sind Sie Ihr eigener bester Filter - und genau dafür ist dieser Decoder gedacht. Wer die drei Prüffragen aus dem Kasten oben verinnerlicht, erkennt leere Öko-Werbung schon heute, lange bevor ein Gericht sie kassiert.

Häufige Fragen

Ab wann gilt das neue Greenwashing-Verbot genau?
Die neuen Verbote gelten ab dem 27. September 2026. Das umsetzende Gesetz wurde bereits am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 43). Die EU-Richtlinie (EU) 2024/825 musste bis zum 27. März 2026 in nationales Recht umgesetzt sein, angewendet werden die Regeln aber erst ab dem 27. September 2026. Für Sie zählt dieses spätere Datum.

Ist das Wort "nachhaltig" ab dem 27. September automatisch verboten?
Nicht automatisch, aber meist. Ein Pauschalbegriff wie "nachhaltig", "grün" oder "umweltfreundlich" ohne direkt danebenstehenden, konkreten Beleg ist nach Anhang Nr. 4a zu § 3 Abs. 3 UWG verboten. Erlaubt bleibt der Begriff nur, wenn das Produkt eine anerkannte Umweltleistung nachweist - etwa durch ein EU-Umweltzeichen - oder wenn die Aussage am selben Medium klar spezifiziert wird.

Darf ein Produkt noch "klimaneutral" heißen?
Nur unter strengen Bedingungen. Beruht die Klimaneutralität allein auf dem Kauf von Kompensationszertifikaten, ist die Produktaussage ab dem 27. September 2026 per se verboten (Anhang Nr. 4c). Schon heute hat der BGH (Urteil vom 27.06.2024, Az. I ZR 98/23) entschieden, dass "klimaneutral" mehrdeutig ist und in der Werbung selbst erklärt werden muss. Aussagen über echte, belegbare Emissionsminderungen können zulässig bleiben.

Wie erkenne ich, ob ein Siegel echt oder erfunden ist?
Ab dem 27. September 2026 sind nur noch Siegel erlaubt, die staatlich festgesetzt sind (zum Beispiel Blauer Engel, EU-Umweltzeichen, EU-Bio-Logo) oder auf einem unabhängigen Zertifizierungssystem beruhen (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG, etwa FSC, MSC, Fairtrade oder GOTS). Reine Hersteller-Eigenlogos ohne externe Prüfung sind verboten (Anhang Nr. 2a). Prüfen können Sie Siegel kostenlos auf siegelklarheit.de und label-online.de.

Drohen Unternehmen wirklich Bußgelder von vier Prozent des Umsatzes?
Nur in Ausnahmefällen. Das Bußgeld von bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes (§ 19 Abs. 3 UWG) gilt ausschließlich für weitverbreitete, mehrere EU-Staaten betreffende Verstöße, die im Rahmen einer koordinierten EU-Durchsetzungsmaßnahme verfolgt werden. Für den normalen Fall drohen vor allem zivilrechtliche Folgen: Abmahnung, Unterlassung und gegebenenfalls Schadenersatz; der Bußgeld-Grundrahmen liegt bei 50.000 Euro.

Wer sorgt dafür, dass die verbotenen Aussagen verschwinden?
Es gibt keine zentrale Greenwashing-Behörde. Durchgesetzt wird das Verbot zivilrechtlich: Mitbewerber, die Wettbewerbszentrale, qualifizierte Verbraucherverbände wie der vzbv und die Verbraucherzentralen sowie die Industrie- und Handelskammern können unzulässige Aussagen abmahnen und auf Unterlassung klagen (§ 8 Abs. 3 UWG). Verstöße können Sie als Verbraucher Ihrer Verbraucherzentrale melden.

Darf ein Unternehmen noch mit "klimaneutral bis 2030" werben?
Ja, aber nur mit Substanz dahinter. Aussagen über künftige Umweltleistung sind nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG nur zulässig, wenn klare, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen in einem detaillierten Umsetzungsplan mit messbaren, zeitgebundenen Zielen festgelegt sind und dieser Plan regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen geprüft wird. Fehlt das, ist das Versprechen irreführend.

Einordnung der Redaktion

Das Greenwashing-Verbot ist eine der größten Verbraucherschutz-Verschärfungen dieses Jahres, und es ist gut gemacht: Es verbietet nicht das Werben mit Umweltvorteilen, sondern das Werben ohne Substanz. Wer wirklich etwas leistet und es belegen kann, darf das auch künftig sagen. Wer nur ein gutes Gefühl verkauft, verliert sein wichtigstes Werkzeug - die vage Floskel. Für Sie ändert sich ab dem 27. September vor allem eines: Das Regal wird ehrlicher, aber erst, wenn die Verbände nachhelfen. Bis dahin gilt die einfachste aller Regeln, und sie funktioniert schon heute - misstrauen Sie dem Schlagwort, vertrauen Sie der konkreten Zahl und dem anerkannten Siegel. Wir verfolgen die ersten Abmahnwellen nach dem Stichtag und aktualisieren diesen Beitrag, sobald sich die Durchsetzungspraxis abzeichnet.