Der teuerste Stromtarif in Deutschland ist ausgerechnet der am leichtesten kündbare. Rund jeder fünfte Haushalt sitzt in der Grundversorgung und zahlt dort im Schnitt um die 42,83 Cent je Kilowattstunde, während günstige Neukundentarife bei 31,53 Cent liegen. Das ist keine Frage von Pech oder Betrug, sondern von drei gesetzlich eingebauten Asymmetrien - und einem Hebel, der direkt im Gesetz steht und den fast niemand nutzt. Dieser Text erklärt, warum die Grundversorgung so teuer ist, wie sich Grundversorgung, Ersatzversorgung und Sondervertrag rechtlich unterscheiden, und wie Sie in zwei Wochen herauskommen.
Recherche-Fakten
- Kündigung: Der Grundversorgungsvertrag für Strom kann nach § 20 Abs. 1 StromGVV mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden; eine Mindestvertragslaufzeit kennt die Grundversorgung nicht.
- Ersatzversorgung darf teurer sein: Seit der EnWG-Änderung mit Inkrafttreten am 29. Juli 2022 darf ein Grundversorger für die Ersatzversorgung von Haushaltskunden ausdrücklich höhere Preise ausweisen als in der Grundversorgung (§ 38 Abs. 2 EnWG).
- Kein Bestandskunden-Malus mehr: Innerhalb der Grundversorgung dürfen Versorger nach § 36 Abs. 1 Satz 2 EnWG seit dem 29. Juli 2022 nicht mehr nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses unterscheiden - gespaltene Preise für Bestand und Neukunden sind dort verboten.
- Anteil: Nach dem Monitoringbericht 2025 der Bundesnetzagentur (veröffentlicht am 26. November 2025, Bezugsjahr 2024) lag der Anteil der Stromkunden in der Grundversorgung bei nur noch rund 22 Prozent.
- Sparfenster: Der staatliche Zuschuss von 6,5 Milliarden Euro zu den Übertragungsnetzkosten ist nach § 24c EnWG ausschließlich für das Kalenderjahr 2026 vorgesehen; die letzte Rate fließt am 15. November 2026.
Die Grundversorgungs-Prämie: Warum derselbe Versorger Sie teurer beliefert als nötig
Die Grundversorgung ist der Auffangtarif: Wer nie aktiv einen Stromvertrag geschlossen hat, wird automatisch vom örtlichen Grundversorger zu dessen "Allgemeinen Preisen" beliefert (§ 36 EnWG). Das ist bequem und sicher - und teuer. Aktuelle Zahlen zeigen die Spreizung deutlich: Die Grundversorgung kostet je nach Auswertung rund 42,83 Cent je Kilowattstunde (strom-report, Stand 14. Juni 2026), während günstige Neukundentarife laut Finanztip am 9. Juni 2026 bei 31,53 Cent lagen. Der Haushaltsdurchschnitt aller Tarife liegt nach der Bundesnetzagentur bei rund 40,1 Cent (Daten 2024). Wichtig ist, diese Werte nicht zu vermischen - sie stammen aus verschiedenen Quellen mit verschiedenen Verbrauchsannahmen und Stichtagen.
Der entscheidende Punkt: Es ist oft derselbe lokale Versorger, der denselben Strom im Sondervertrag günstiger anbietet als in seiner eigenen Grundversorgung. Über einen typischen Jahresverbrauch summiert sich die Differenz schnell - Finanztip beziffert die durchschnittliche Ersparnis beim Wechsel aus der Grundversorgung auf rund 351 Euro im Jahr. Was derselbe Strom an Ihrem Wohnort im Wettbewerb kostet, zeigt ein Vergleich in wenigen Minuten.
Warum ist die Grundversorgung überhaupt strukturell teurer? Drei Gründe wirken zusammen. Erstens muss der Grundversorger jederzeit lieferbereit sein, auch für Kunden, die kurzfristig hinzukommen oder wieder gehen - diese Unsicherheit preist er über teurere, langfristige Beschaffung ein. Zweitens fehlt der Grundversorgung der Wettbewerbsdruck: Wer ohnehin nicht wechselt, muss nicht mit einem Lockpreis gehalten werden. Drittens bündelt die Grundversorgung tendenziell die wechselunwilligen Kunden - ein Segment ohne Preisdruck. Das alles ist legal und betriebswirtschaftlich nachvollziehbar, ändert aber nichts daran, dass Sie als Kunde die Rechnung zahlen.
Stromtarif vergleichen
Wer in der Grundversorgung steckt, zahlt fast immer den teuersten Preis am Markt. Ein Vergleich zeigt in wenigen Minuten, was derselbe Strom an Ihrem Wohnort im Sondervertrag kostet - der neue Anbieter übernimmt die Kündigung.
AnzeigeDrei legale Mechaniken der Strompreis-Asymmetrie
Damit Sie wissen, in welcher Situation Sie stecken, lohnt die saubere Trennung. Strombezug läuft in einem von drei Rechtsverhältnissen - und genau deren Verwechslung ist die eigentliche Falle. Die folgende Tabelle ordnet sie ein.
| Ihre Situation | Kündigungsrecht | Worauf es ankommt |
|---|---|---|
| Grundversorgung (§ 36 EnWG): Standardtarif ohne eigenen Vertrag | Jederzeit, zwei Wochen Frist, Textform, kein Entgelt (§ 20 StromGVV) | Teuerste Tarifart und zugleich am leichtesten kündbar; Bestand und Neukunde zahlen denselben Preis |
| Ersatzversorgung (§ 38 EnWG): automatisch nach Insolvenz/Lieferstopp | Keine Frist; endet mit neuer Belieferung, spätestens nach drei Monaten | Darf teurer sein als die Grundversorgung; Preise zum 1. und 15. ohne Frist anpassbar - nicht aussitzen |
| Sondervertrag mit Laufzeit (Neukunden-/Wechseltarif) | Erstlaufzeit max. 24 Monate, danach jederzeit mit höchstens einem Monat Frist | Meist günstigster Preis, aber Bindung; bei Preiserhöhung Sonderkündigungsrecht (§ 41 Abs. 5 EnWG) |
Der häufigste Denkfehler ist die Gleichsetzung von Grundversorgung und Ersatzversorgung - beides klingt nach "Notfall-Strom vom örtlichen Versorger", folgt aber völlig verschiedenen Preisregeln. Und der Sondervertrag, also der ganz normale Wettbewerbstarif, wird oft mit dem Etikett "unsicher" versehen, obwohl er der Regelfall am Markt ist. Wer diese drei Begriffe sauber auseinanderhält, erkennt sofort, wo er steht und welcher Hebel greift.
Eine verbreitete Annahme ist hier zu korrigieren: Dass der eigene Grundversorger Bestandskunden teurer beliefert als Neukunden, stimmt seit 2022 nicht mehr. § 36 Abs. 1 Satz 2 EnWG verbietet innerhalb der Grundversorgung ausdrücklich, nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu unterscheiden. Die Asymmetrie sitzt nicht innerhalb der Grundversorgung, sondern zwischen ihr und dem freien Markt - und in der Ersatzversorgung, der teuersten und am wenigsten verstandenen Variante.
Die Ersatzversorgungs-Falle: Wenn der teuerste Tarif automatisch greift
Die Ersatzversorgung ist die Variante, in die man hineinrutscht, ohne etwas zu tun. Sie greift nach § 38 EnWG automatisch, wenn Strom bezogen wird, der keinem Liefervertrag mehr zugeordnet werden kann - der typische Fall ist die Insolvenz oder der plötzliche Lieferstopp des bisherigen Anbieters, wie ihn Hunderttausende in der Energiekrise 2021 und 2022 erlebten. Der örtliche Grundversorger übernimmt dann die Belieferung, und zwar für höchstens drei Monate (§ 38 Abs. 4 EnWG).
Das Tückische steckt im Preis. Anders als in der Grundversorgung, deren Preise sich nur zum Monatsbeginn und nur nach vorheriger öffentlicher Bekanntgabe ändern dürfen (§ 5 StromGVV), darf der Versorger die Ersatzversorgungspreise jeweils zum Ersten und zum Fünfzehnten eines Monats ohne Frist anpassen (§ 38 Abs. 3 EnWG). Und seit der EnWG-Änderung vom 29. Juli 2022 erlaubt § 38 Abs. 2 EnWG ausdrücklich, dass die Ersatzversorgung teurer ist als die Grundversorgung - begrenzt nur durch die kurzfristigen Börsen-Beschaffungskosten und mit gesonderter Ausweispflicht.
Wie real diese Falle ist, zeigte die Energiekrise: Als 2021 und 2022 die Großhandelspreise explodierten, stellten reihenweise Billiganbieter die Belieferung ein oder meldeten Insolvenz an. Hunderttausende Haushalte fielen über Nacht in die Ersatzversorgung - und trafen dort auf Preise, die zeitweise ein Vielfaches ihres alten Tarifs betrugen. Wer damals zwei oder drei Monate abwartete, in der Hoffnung, es werde sich schon regeln, zahlte am Ende drauf. Das Muster wiederholt sich bei jeder Anbieter-Pleite im Kleinen.
Hier ist auch ein kursierender Irrtum auszuräumen: Im Netz liest man, seit Oktober 2024 zahlten Ersatzversorgungskunden automatisch den Grundversorgungspreis. Das ist keine Rechtslage, sondern die freiwillige Praxis einzelner Versorger. Gesetzlich erlaubt bleibt der höhere Preis. Die einzige verlässliche Konsequenz lautet deshalb: Wer in der Ersatzversorgung gelandet ist, sollte die drei Monate nicht abwarten, sondern sofort einen eigenen Sondervertrag schließen - die Ersatzversorgung endet automatisch, sobald die neue Belieferung beginnt.

Der 14-Tage-Hebel: § 20 StromGVV als ungenutztes Recht
Kommen wir zum Ausweg - und zur eigentlichen Pointe dieser Geschichte. Das großzügigste Kündigungsrecht im ganzen Strommarkt liegt ausgerechnet im teuersten Tarif.
Die Rechtsfolge
Der Grundversorgungsvertrag für Strom kann nach § 20 Abs. 1 StromGVV jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden - ohne Mindestlaufzeit und nach § 20 Abs. 3 StromGVV ohne jede Kündigungs- oder Wechselgebühr. Wer in der Grundversorgung hängt, sitzt damit im teuersten Tarif am Markt und kann ihn zugleich schneller verlassen als nahezu jeden Sondervertrag - die Kündigung muss nach § 20 Abs. 2 StromGVV nur in Textform erfolgen, also per Brief, Fax oder E-Mail, und der neue Anbieter übernimmt sie in der Praxis automatisch.
Zwei Wochen sind dabei eine Kündigungsfrist, kein begrenztes Zeitfenster - Sie können also jederzeit kündigen und sind 14 Tage später frei. In der Praxis müssen Sie nicht einmal selbst kündigen: Sobald Sie einen Sondervertrag abschließen, übernimmt der neue Anbieter die Kündigung der Grundversorgung. Eine Versorgungsunterbrechung gibt es dabei nicht, denn ein Stromanschluss kann immer nur einem Lieferanten zugeordnet sein - der Strom fließt während des Wechsels unterbrechungsfrei weiter. Sorgen vor "dunklen Stunden" beim Anbieterwechsel sind also unbegründet.
Damit kehrt sich die gefühlte Logik um: Viele bleiben in der Grundversorgung, weil sie sie für die sichere, unkomplizierte Option halten. Tatsächlich ist sie die teure Bequemlichkeit - und der Weg hinaus ist einfacher und schneller als bei jedem Lockvogel-Tarif mit 24 Monaten Bindung.
So läuft der Wechsel praktisch ab: Sie vergleichen die Tarife für Ihre Postleitzahl und Ihren Jahresverbrauch, wählen einen Anbieter und schließen online den neuen Vertrag. Die Kündigung der Grundversorgung übernimmt der neue Versorger; Sie müssen nichts weiter tun. Wichtig ist nur, den Zählerstand zum Wechseltermin zu notieren und der Schlussrechnung des alten Versorgers zu widersprechen, falls sie nicht stimmt. Der gesamte Vorgang dauert für Sie wenige Minuten, der eigentliche Lieferantenwechsel im Hintergrund einige Tage bis Wochen - ohne dass das Licht je ausgeht.
Was bedeutet das für Sie? Die Stromrechnung in fünf Minuten prüfen
Was bedeutet das für Sie als Verbraucher?
Prüfen Sie zuerst den Tarifnamen auf Ihrer Stromrechnung: Steht dort "Grundversorgung" oder "Ersatzversorgung", zahlen Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit den teuersten verfügbaren Preis - oft um die 42 Cent pro Kilowattstunde, während günstige Neukundentarife laut Finanztip bei etwa 31,53 Cent liegen (Stand 9. Juni 2026). Lesen Sie dann Ihren Jahresverbrauch in Kilowattstunden und den Arbeitspreis von der letzten Abrechnung ab und rechnen Sie mit einem unabhängigen Vergleich gegen; die typische Ersparnis beim Wechsel aus der Grundversorgung liegt laut Finanztip bei rund 351 Euro pro Jahr. Den Wechsel selbst müssen Sie nicht kündigen - der neue Anbieter übernimmt das, die Grundversorgung ist nach § 20 StromGVV mit nur zwei Wochen Frist beendet, und ein Wechselentgelt ist gesetzlich verboten. Sind Sie nach einer Lieferanten-Insolvenz in der Ersatzversorgung gelandet, warten Sie nicht die drei Monate ab: Dort können die Preise zweimal im Monat ohne Frist steigen (§ 38 EnWG).
Mit dem folgenden Check ordnen Sie Ihre Situation in 30 Sekunden ein und sehen, welche Größenordnung an Ersparnis realistisch ist.
Den genauen Vergleichspreis für Ihren Wohnort liefert kein pauschaler Mittelwert, sondern nur ein aktueller Tarifvergleich - die regionalen Unterschiede sind erheblich, wie auch unsere Analyse der Netzentgelt-Reform zeigt.
Worauf Sie beim neuen Tarif achten - damit der Wechsel sich auch lohnt
Raus aus der Grundversorgung ist die halbe Miete - der richtige Sondervertrag die andere. Vier Punkte entscheiden, ob die Ersparnis dauerhaft ist oder nur im ersten Jahr.
Die vier Stellschrauben eines guten Stromvertrags
- Preisgarantie verstehen: Eine eingeschränkte Preisgarantie schützt nur vor Erhöhungen bestimmter Bestandteile, eine echte Preisgarantie vor allen Komponenten außer der Mehrwertsteuer. Achten Sie auf Laufzeit und Umfang der Garantie, nicht nur auf den Lockpreis.
- Neukundenbonus richtig rechnen: Ein einmaliger Bonus drückt den Preis im ersten Jahr stark, fällt danach aber weg. Vergleichen Sie den Preis im zweiten Jahr - oder wechseln Sie nach Ablauf der Erstlaufzeit erneut.
- Laufzeit und Verlängerung: Die Erstlaufzeit darf höchstens 24 Monate betragen, danach ist der Vertrag jederzeit mit höchstens einem Monat Frist kündbar. Bei einer Preiserhöhung haben Sie ein Sonderkündigungsrecht (§ 41 Abs. 5 EnWG).
- Vorkasse und Kaution meiden: Tarife, die das Geld für ein ganzes Jahr im Voraus verlangen, bergen ein Insolvenzrisiko - bei einer Pleite ist die Vorauszahlung oft verloren. Monatliche Abschläge sind die sichere Wahl.
Eine zunehmend interessante Option sind dynamische Stromtarife, die sich am stündlichen Börsenpreis orientieren. Seit 2025 muss jeder Lieferant einen solchen Tarif anbieten (§ 41a EnWG). Wer seinen Verbrauch in günstige Stunden verschieben kann - etwa mit Wärmepumpe, Wallbox oder Heimspeicher - spart damit zusätzlich. Voraussetzung ist ein intelligentes Messsystem. Für Haushalte mit gleichmäßigem Verbrauch bleibt dagegen der klassische Festpreistarif meist die ruhigere Wahl.
Warum so viele bleiben - und warum das Sparfenster gerade jetzt offen ist
Wenn der Ausstieg so einfach ist, warum bleiben dann rund 22 Prozent der Haushalte in der Grundversorgung? Die Gründe sind menschlich: Trägheit, fehlende Zeit, das Gefühl, beim Strom ohnehin nichts ändern zu können. Hinzu kommt ein konkretes Trauma. In der Energiekrise 2021 und 2022 gingen mehrere Billiganbieter pleite oder stellten die Belieferung ein; viele Kunden landeten unsanft in der teuren Ersatzversorgung und schlossen daraus, dass nur der etablierte Grundversorger sicher sei. Geringverdiener sind überdurchschnittlich oft betroffen - also genau die Haushalte, denen die Mehrkosten am meisten wehtun.
Der psychologische Kern ist die Verlustangst: Die Aussicht, ein paar Hundert Euro zu sparen, wiegt gefühlt weniger schwer als die Sorge, an einen unseriösen Anbieter zu geraten. Dabei ist das Risiko beherrschbar - wer monatliche Abschläge statt Vorkasse wählt und auf einen etablierten Anbieter mit fairer Preisgarantie achtet, trägt kaum mehr Risiko als in der Grundversorgung, spart aber im Schnitt einen dreistelligen Betrag pro Jahr. Über mehrere Jahre in der Grundversorgung summiert sich das zu vier- bis fünfstelligen Beträgen, die schlicht verschenkt werden.
Dass es auch anders geht, zeigt die Wechseldynamik: 2024 wechselten laut Bundesnetzagentur rund 7,1 Millionen Stromkunden den Anbieter, ein Plus von 18 Prozent und ein Allzeithoch. Wer wechselt, spart - und genau jetzt lohnt der Blick besonders. Der staatliche Zuschuss von 6,5 Milliarden Euro zu den Übertragungsnetzkosten ist nach § 24c EnWG nur für das Kalenderjahr 2026 verankert, die letzte Rate fließt am 15. November 2026. Eine Anschlussregelung für 2027 ist bislang nicht beschlossen. Fällt der Zuschuss weg, könnten die Netzentgelte und damit die Strompreise 2027 wieder steigen - eine belastbare Zahl dazu gibt es noch nicht, aber die Richtung ist klar.
Eine Zahl, die gerade die Runde macht, gehört dabei richtig eingeordnet: Das Vergleichsportal Verivox rechnete Anfang Juni 2026 vor, dass deutsche Haushalte im ersten Halbjahr 2026 rund 5,4 Milliarden Euro zu viel zahlten. Diese Hochrechnung bezieht sich auf alle Haushalte gegenüber dem jeweils günstigsten Tarif - für Strom und Gas zusammen, nicht allein auf die Grundversorgung, und sie stammt von einem Portal mit eigenem Wechselinteresse. Belastbar bleibt die schlichtere Erkenntnis: Wer in der Grundversorgung bleibt, zahlt fast immer mehr, als nötig wäre. Wer langfristig unabhängiger werden will, findet in der eigenen Erzeugung eine strukturelle Alternative - die Abwägung dazu steht in unserem Beitrag zur Photovoltaik-Einspeisevergütung.
Wenn das Geld knapp ist: Schutz vor der Stromsperre
Gerade weil überdurchschnittlich viele Haushalte mit knappem Budget in der Grundversorgung stecken, gehört ein Punkt dazu, der selten erklärt wird: der Schutz vor der Stromsperre. Ein Versorger darf den Strom nicht beim ersten Zahlungsverzug abstellen. Nach § 19 StromGVV ist eine Sperre erst ab einem Zahlungsrückstand von mindestens 100 Euro zulässig, und sie muss mit Vorlauf angedroht und gesondert angekündigt werden. Wer eine solche Androhung erhält, sollte sofort reagieren, statt sie zu ignorieren.
Wichtig ist, dass eine drohende Sperre den Wechsel nicht blockiert - im Gegenteil. Ein günstigerer Tarif senkt die laufenden Kosten und kann helfen, aus dem Rückstand herauszukommen. Bei akuten Zahlungsschwierigkeiten lohnt zudem der Gang zur Verbraucherzentrale oder zum Sozialamt: Es gibt Ratenzahlungs- und Härtefallregelungen, und in vielen Fällen übernehmen Sozialleistungsträger Stromschulden, um eine Sperre abzuwenden. Die teure Grundversorgung zu verlassen ist hier kein Luxus, sondern ein Beitrag zur Existenzsicherung.
Häufige Fragen
Wie schnell komme ich aus der Strom-Grundversorgung wieder raus?
Sehr schnell: Nach § 20 Abs. 1 StromGVV können Sie den Grundversorgungsvertrag jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Eine Mindestlaufzeit gibt es nicht. In der Praxis übernimmt der neue Anbieter die Kündigung, sobald Sie einen Sondervertrag abgeschlossen haben.
Kostet ein Wechsel aus der Grundversorgung etwas?
Nein. § 20 Abs. 3 StromGVV verbietet dem Grundversorger ausdrücklich, gesonderte Entgelte für eine Kündigung oder einen Lieferantenwechsel zu verlangen. Eine Versorgungsunterbrechung gibt es nicht, weil ein Stromanschluss immer nur einem Lieferanten zugeordnet sein kann.
Ist die Grundversorgung dasselbe wie die Ersatzversorgung?
Nein, es sind zwei verschiedene Rechtsverhältnisse. Die Grundversorgung (§ 36 EnWG) ist der Standardtarif, wenn Sie nie aktiv einen Vertrag geschlossen haben. Die Ersatzversorgung (§ 38 EnWG) springt automatisch ein, wenn Ihr Strombezug keinem Liefervertrag mehr zugeordnet werden kann, etwa nach einer Anbieter-Insolvenz. Sie endet spätestens nach drei Monaten und darf teurer sein als die Grundversorgung.
Darf die Ersatzversorgung wirklich teurer sein als die Grundversorgung?
Ja. Seit der EnWG-Änderung mit Inkrafttreten am 29. Juli 2022 erlaubt § 38 Abs. 2 EnWG dem Grundversorger ausdrücklich, für die Ersatzversorgung höhere Preise auszuweisen. Diese sind nur durch die kurzfristigen Börsen-Beschaffungskosten gedeckelt und müssen gesondert ausgewiesen werden. Die im Internet kursierende Aussage, seit Oktober 2024 gelte automatisch der Grundversorgungspreis, ist keine gesetzliche Regel, sondern eine freiwillige Praxis einzelner Versorger.
Warum zahlen Bestandskunden oft mehr als Neukunden?
Innerhalb der Grundversorgung dürfen Bestand und Neukunde seit dem 29. Juli 2022 nicht mehr unterschiedlich bepreist werden (§ 36 Abs. 1 Satz 2 EnWG). Die eigentliche Asymmetrie liegt zwischen der teuren Grundversorgung und den günstigeren Sonderverträgen am freien Markt - die derselbe lokale Versorger oft selbst anbietet. Neukundentarife bilden zudem den aktuellen, meist günstigeren Beschaffungsmarkt ab.
Wie viel kann ich durch einen Wechsel sparen?
Laut Finanztip liegt die durchschnittliche Ersparnis beim Wechsel aus der Grundversorgung bei rund 351 Euro pro Jahr beim Strom. Günstige Neukundentarife kosteten am 9. Juni 2026 rund 31,53 Cent pro Kilowattstunde, die Grundversorgung im Schnitt rund 42,83 Cent (strom-report, Stand 14. Juni 2026). Die konkrete Ersparnis hängt von Ihrem Jahresverbrauch ab.
Was passiert mit den Strompreisen 2027?
Der staatliche Zuschuss von 6,5 Milliarden Euro zu den Übertragungsnetzkosten ist nach § 24c EnWG nur für das Kalenderjahr 2026 verankert; die letzte Rate fließt am 15. November 2026. Eine Anschlussregelung für 2027 ist bisher nicht beschlossen. Fällt der Zuschuss weg, können die Netzentgelte und damit die Strompreise 2027 wieder steigen - eine belastbare Zahl dazu gibt es noch nicht.
Einordnung der Redaktion
Die Grundversorgung ist kein Skandal, sondern eine Sicherheitsfunktion - niemand bleibt ohne Strom, nur weil ein Anbieter ausfällt. Zur Falle wird sie erst, wenn man sie mit einem fairen Tarif verwechselt und jahrelang in ihr verharrt. Die Asymmetrie ist real, aber sie liegt nicht innerhalb der Grundversorgung, sondern zwischen ihr und dem Wettbewerb. Das Gute daran: Der Gesetzgeber hat den Ausweg unkompliziert gehalten - zwei Wochen Frist, kein Entgelt, kein Risiko einer Unterbrechung. Wer einmal im Jahr fünf Minuten in einen Vergleich investiert, holt sich im Schnitt einen dreistelligen Betrag zurück. Und wer nach einer Insolvenz in der Ersatzversorgung steckt, sollte nicht abwarten, sondern sofort handeln - dort tickt die teuerste Uhr im ganzen System.








Kommentare
Kommentare werden geladen...
Kommentar schreiben