Der CO2-Preis aufs Heizen steigt auch 2026 weiter - aber kaum ein Mieter weiß, dass er einen großen Teil davon nicht selbst tragen muss. Seit Anfang 2023 verteilt ein eigenes Gesetz die CO2-Abgabe zwischen Mieter und Vermieter, und je schlechter das Haus saniert ist, desto mehr zahlt der Vermieter - bis zu 95 Prozent. Das Problem: Viele Heizkostenabrechnungen weisen den CO2-Anteil gar nicht aus. Genau dann haben Sie einen Hebel, der bares Geld wert ist. Wir zeigen, wie Sie Ihre Abrechnung prüfen, wann Sie pauschal drei Prozent kürzen dürfen und wie Sie als Selbstversorger mit Gasetagenheizung Ihren Anteil zurückfordern.

CO2-Preis 2026: Was sich ändert und welche Zahl wirklich zählt

Bis 2025 war der CO2-Preis ein politisch festgelegter Festbetrag - zuletzt 55 Euro je Tonne. 2026 endet diese Festpreisphase: Der Preis bildet sich nun erstmals in einem Versteigerungsverfahren, allerdings innerhalb eines gesetzlich festgelegten Korridors von 55 Euro (Mindestpreis) bis 65 Euro (Höchstpreis) je Tonne CO2 (§ 10 Abs. 2 Brennstoffemissionshandelsgesetz). Die Versteigerung der Zertifikate startet im Laufe des Jahres 2026 an der Energiebörse EEX. Reicht das Angebot bei hoher Nachfrage nicht aus, sind in einer Nachkaufphase bis zu 68 Euro je Tonne möglich.

Wichtig für die Einordnung: Den oft genannten EU-Emissionshandel ETS2, der den Preis vollständig dem Markt überlässt, gibt es noch nicht. Die EU-Umweltminister haben den Start im November 2025 um ein Jahr auf 2028 verschoben - bis dahin gilt das nationale System weiter. Für Ihre Heizkostenabrechnung 2026 zählt deshalb nur eine Größe: der Korridor von 55 bis 65 Euro, im Mittel rund 60 Euro je Tonne. Klar ist aber auch die Richtung: Heizen mit Öl und Gas wird teurer, und genau deshalb lohnt sich der Blick darauf, wer den Aufschlag eigentlich zahlt. Wie sehr die Energiepreise insgesamt in Bewegung sind, zeigt auch unsere Analyse zur Netzentgelt-Reform.

Recherche-Fakten

  • Gesetz: Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) gilt seit dem 1. Januar 2023 und verteilt die CO2-Abgabe auf fossiles Heizen zwischen Mieter und Vermieter nach der energetischen Qualität des Gebäudes.
  • Stufenmodell: Bei sehr schlecht sanierten Wohngebäuden mit einem CO2-Ausstoß von 52 Kilogramm pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr oder mehr trägt der Vermieter 95 Prozent der CO2-Kosten, der Mieter nur 5 Prozent.
  • Kürzungsrecht: Weist die Abrechnung den CO2-Kostenanteil, die Einstufung oder die Berechnungsgrundlagen nicht aus, darf der Mieter nach § 7 Abs. 4 CO2KostAufG seinen gesamten Heizkostenanteil um 3 Prozent kürzen.
  • Selbstversorger-Frist: Bei eigener Gasetagenheizung muss der Mieter den Vermieteranteil nach § 6 Abs. 2 CO2KostAufG innerhalb von zwölf Monaten ab der Lieferantenabrechnung in Textform einfordern, sonst verfällt der Anspruch.
  • CO2-Preis: Der CO2-Preis bewegt sich 2026 erstmals in einem Versteigerungs-Korridor von 55 bis 65 Euro je Tonne, nachdem 2025 noch ein Festpreis von 55 Euro galt.

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Das übersehene Gesetz: Was das CO2KostAufG für Mieter bedeutet

Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz, kurz CO2KostAufG, ist seit dem 1. Januar 2023 in Kraft und gilt für alle Abrechnungszeiträume ab diesem Datum. Sein Zweck ist einfach und gerecht: Wer die Heizung nicht beeinflussen kann - also der Mieter -, soll nicht allein die CO2-Abgabe für eine schlecht gedämmte Wohnung tragen. Wer dagegen über Dämmung und Heizungstausch entscheidet - der Vermieter -, soll einen Anreiz bekommen, energetisch zu modernisieren. Deshalb knüpft die Lastenverteilung an die Effizienz des Gebäudes an.

Das Gesetz greift bei allen fossilen Brennstoffen, auf die die CO2-Abgabe anfällt: Erdgas, Heizöl, Flüssiggas, in vielen Fällen auch Fernwärme. Nicht betroffen sind Heizungen, bei denen gar keine CO2-Abgabe entsteht - also reine Wärmepumpen und Stromheizungen sowie Holzpellets, die rechnerisch mit dem Emissionsfaktor null geführt werden. Wer also bereits mit einer Wärmepumpe heizt, hat mit dem CO2KostAufG nichts zu tun. Der investigative Kern dieses Themas ist banal und folgenreich zugleich: Die meisten Mieter kennen das Gesetz nicht, prüfen ihre Abrechnung nicht - und verschenken damit Geld, das ihnen zusteht.

Welche Heizungen betroffen sind - und welche nicht

Ob das Gesetz für Sie überhaupt greift, hängt allein davon ab, ob auf Ihre Heizenergie die nationale CO2-Abgabe anfällt. Betroffen sind alle fossilen Brennstoffe: Erdgas und Heizöl als die häufigsten Fälle, dazu Flüssiggas. Auch wer mit Fernwärme heizt, fällt in vielen Fällen unter das Gesetz, sofern die Wärme aus fossilen Quellen erzeugt wird - hier weist der Wärmeversorger die CO2-Kosten aus, die der Vermieter dann anteilig tragen muss.

Nicht betroffen sind Heizungen, bei denen keine CO2-Abgabe entsteht. Dazu gehören die reine Wärmepumpe und die Stromdirektheizung, weil der Strompreis nicht über das Brennstoffemissionshandelsgesetz belastet wird, sowie Holzpellets, die rechnerisch mit dem Emissionsfaktor null geführt werden. Heizen Sie ausschließlich auf eine dieser Arten, gibt es keinen CO2-Anteil, der aufzuteilen wäre - und damit auch keinen Rückforderungsanspruch. Das ist keine Benachteiligung, im Gegenteil: Diesen Haushalten entsteht der CO2-Aufschlag von vornherein nicht.

Für die große Mehrheit der Mieter mit Gas- oder Ölheizung aber lohnt der genaue Blick - und zwar gerade jetzt. Der CO2-Preis ist von 30 Euro je Tonne im Jahr 2023 über 45 Euro 2024 und 55 Euro 2025 auf den diesjährigen Korridor von 55 bis 65 Euro gestiegen. Jede Erhöhung vergrößert den Betrag, den das Gesetz dem Vermieter zuweist - und damit auch den Betrag, der bei einer lückenhaften Abrechnung unbemerkt am Mieter hängen bleibt.

Das Stufenmodell: Je schlechter saniert, desto mehr zahlt der Vermieter

Herzstück des Gesetzes ist ein Zehn-Stufen-Modell, das in der Anlage zum CO2KostAufG steht. Maßstab ist der spezifische CO2-Ausstoß des Gebäudes, gemessen in Kilogramm CO2 pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Je höher dieser Wert - also je schlechter die Dämmung und je fossiler die Heizung -, desto größer der Anteil, den der Vermieter übernimmt.

CO2-Ausstoß des Gebäudes Anteil Vermieter Anteil Mieter
unter 12 kg/m² im Jahr0 %100 %
12 bis unter 17 kg/m²10 %90 %
17 bis unter 22 kg/m²20 %80 %
22 bis unter 27 kg/m²30 %70 %
27 bis unter 32 kg/m²40 %60 %
32 bis unter 37 kg/m²50 %50 %
37 bis unter 42 kg/m²60 %40 %
42 bis unter 47 kg/m²70 %30 %
47 bis unter 52 kg/m²80 %20 %
52 kg/m² und mehr95 %5 %

Was das praktisch bedeutet, zeigt eine Beispielrechnung. Eine Gasheizung mit 15.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch verursacht über den Emissionsfaktor von rund 0,2 Kilogramm CO2 je Kilowattstunde etwa drei Tonnen CO2. Bei einem Preis von rund 60 Euro je Tonne sind das etwa 180 Euro CO2-Kosten im Jahr. Verteilt auf eine 70-Quadratmeter-Wohnung im unsanierten Altbau ergibt das rund 43 Kilogramm pro Quadratmeter - Stufe acht, der Vermieter trägt 70 Prozent. Von den 180 Euro müsste der Vermieter also rund 126 Euro übernehmen. In einer größeren, etwas besseren 100-Quadratmeter-Wohnung sinkt der Wert auf rund 30 Kilogramm pro Quadratmeter - Stufe fünf, der Vermieteranteil beträgt 40 Prozent.

Ein ehrlicher Hinweis gehört dazu: Die Einstufung bemisst sich an der Wohnfläche, nicht am Pro-Kopf-Verbrauch. Wer auf wenig Fläche viel heizt, rutscht schnell in eine hohe Stufe - und profitiert dann besonders. Wie stark die energetische Qualität eines Gebäudes inzwischen reguliert wird und warum sie die Kostenverteilung treibt, lesen Sie in unserem Überblick zum Heizungsgesetz 2026.

Fassade eines unsanierten älteren Mehrfamilienhauses in Deutschland

Der Mieter-Hebel: 3 Prozent kürzen bei fehlendem CO2-Ausweis

Damit die Aufteilung überhaupt funktioniert, schreibt das Gesetz dem Vermieter klare Pflichten vor. Nach § 7 Abs. 3 CO2KostAufG muss er in der Heizkostenabrechnung drei Dinge ausweisen: den auf den Mieter entfallenden Anteil an den CO2-Kosten, die Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung in das Stufenmodell, und die Berechnungsgrundlagen. Fehlt davon auch nur eine Angabe - oder bestimmt der Vermieter den CO2-Anteil gar nicht erst -, greift der entscheidende Hebel für Mieter.

Die Rechtsfolge

Weist der Vermieter den auf den Mieter entfallenden Anteil an den Kohlendioxidkosten, die Einstufung des Gebäudes und die Berechnungsgrundlagen nicht aus, hat der Mieter nach § 7 Abs. 4 CO2KostAufG das Recht, den auf ihn entfallenden Anteil an den Heizkosten um 3 Prozent zu kürzen. Das Kürzungsrecht knüpft ausschließlich an das vollständige Fehlen einer Pflichtangabe an, nicht an inhaltlich falsche Angaben oder Rechenfehler. Bereits eine fehlende Angabe genügt - und die 3 Prozent beziehen sich auf den gesamten Heizkostenanteil des Mieters, nicht nur auf die CO2-Kosten.

Dieser letzte Punkt macht den Hebel überraschend groß. Die drei Prozent werden nicht von den paar Euro CO2-Kosten berechnet, sondern von der gesamten Heizkostenrechnung des Mieters. Bei 1.000 Euro Heizkosten im Jahr sind das 30 Euro - unabhängig davon, in welcher Effizienzstufe das Gebäude liegt. Das ist oft mehr, als der eigentliche CO2-Anteil ausmacht, und es ist die Sanktion dafür, dass der Vermieter seine Informationspflicht verletzt.

Genauso wichtig ist die saubere Abgrenzung, damit Sie sich nicht angreifbar machen: Das Kürzungsrecht greift nur, wenn eine Pflichtangabe ganz fehlt. Ist die Angabe vorhanden, aber falsch gerechnet, dürfen Sie nicht pauschal kürzen - dann haben Sie einen Anspruch auf Korrektur und gegebenenfalls auf Schadensersatz. Auf Verschulden des Vermieters kommt es für die Kürzung nicht an, und ein späteres Nachreichen der Angaben heilt den Mangel der bereits erteilten Abrechnung nicht.

Woran erkennen Sie nun, ob die Pflichtangaben tatsächlich vorhanden sind? In einer korrekten Abrechnung taucht eine eigene Position für die CO2-Kosten auf - nicht nur ein Sammelposten "Brennstoff". Daneben muss die Einstufung des Gebäudes stehen, also entweder der konkrete Wert in Kilogramm CO2 pro Quadratmeter und Jahr oder die Stufe von eins bis zehn. Und es muss erkennbar sein, dass der Vermieteranteil bereits abgezogen wurde - Ihr Betrag sollte also niedriger sein als die vollen CO2-Kosten Ihrer Wohnung. Findet sich davon nichts, ist das kein Schönheitsfehler, sondern der Auslöser für die Kürzung. In der Praxis fehlt die CO2-Aufteilung am häufigsten bei kleineren privaten Vermietern, die ohne professionelle Hausverwaltung abrechnen - hier lohnt das Nachsehen besonders.

Ein häufiges Missverständnis sei ausgeräumt: Sie müssen nicht erst klagen oder eine Genehmigung einholen. Die Kürzung ist Ihr gesetzliches Recht; Sie üben es aus, indem Sie den geminderten Betrag zahlen und dem Vermieter den Grund in Textform mitteilen. Widerspricht der Vermieter, liegt es an ihm, die fehlende Angabe nachzuweisen - nicht an Ihnen, das Fehlen zu beweisen.

Etagenheizung und Selbstversorger: Erstattung aktiv einfordern

Anders läuft es, wenn Sie sich selbst mit Wärme versorgen - der typische Fall ist die Gasetagenheizung oder die Gastherme mit eigenem Liefervertrag. Dann gibt es keine Heizkostenabrechnung des Vermieters, in der ein Anteil verrechnet werden könnte. Sie zahlen die CO2-Abgabe zunächst vollständig über Ihre eigene Gasrechnung - und müssen sich den Vermieteranteil aktiv zurückholen.

Das Gesetz spricht hier nicht von "Etagenheizung", sondern allgemein von der Selbstversorgung mit Wärme (§ 6 Abs. 2 CO2KostAufG). Der Mechanismus: Sie ermitteln aus Ihrer Brennstoffrechnung den CO2-Anteil und die Gebäudestufe, berechnen den Vermieteranteil und fordern ihn beim Vermieter ein - in Textform, also per E-Mail oder Brief. Entscheidend ist die Frist: Sie haben dafür zwölf Monate Zeit, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem Ihr Gaslieferant die Lieferung Ihnen gegenüber abgerechnet hat. Versäumen Sie diese Frist, verfällt der Anspruch ersatzlos. Der Vermieter verrechnet den Betrag dann mit der nächsten Betriebskostenabrechnung oder zahlt ihn spätestens zwölf Monate nach Ihrer Anzeige aus.

Ein Rechenbeispiel macht es greifbar: Verbrauchen Sie in Ihrer 60-Quadratmeter-Altbauwohnung 12.000 Kilowattstunden Gas, entstehen rund 2,4 Tonnen CO2 und damit bei 60 Euro je Tonne etwa 145 Euro CO2-Kosten. Das ergibt rund 40 Kilogramm pro Quadratmeter - Stufe sieben, der Vermieteranteil liegt bei 60 Prozent. Rund 87 Euro im Jahr können Sie sich also zurückholen. Diese Information steht übrigens auf Ihrer Gasrechnung: Seit 2023 müssen Brennstofflieferanten nach § 3 CO2KostAufG den CO2-Ausstoß und die CO2-Kosten dort ausweisen - die Zahlen müssen Sie nicht selbst schätzen.

Damit Sie Ihren Fall in einer halben Minute einordnen können, hilft der folgende Check.

CO2-Rückhol-Check: Steht Ihnen Geld zu?

Drei Angaben - und Sie wissen, welcher Hebel für Sie gilt.

1 Wie wird Ihre Wohnung beheizt?
2 Sind CO2-Kosten, Gebäude-Einstufung und ein abgezogener Vermieteranteil vollständig ausgewiesen?
3 Wie alt ist die Abrechnung beziehungsweise Ihre Gasrechnung?
Ihr Ergebnis
Orientierungshilfe, keine Rechtsberatung. Den genauen Vermieteranteil berechnet der amtliche Rechner unter co2kostenaufteilung.bundeswirtschaftsministerium.de.

Sonderfälle: Denkmalschutz, Milieuschutz und der halbierte Anteil

Es gibt Konstellationen, in denen der Vermieteranteil trotz schlechter Effizienzstufe geringer ausfällt - und das aus gutem Grund. Nach § 9 CO2KostAufG wird der Anteil des Vermieters halbiert, wenn öffentlich-rechtliche Vorgaben eine wesentliche energetische Sanierung oder einen Heizungstausch verhindern. Klassische Fälle sind der Denkmalschutz, ein kommunaler Anschluss- und Benutzungszwang oder eine Erhaltungssatzung zum Milieuschutz nach § 172 Baugesetzbuch. Verhindern solche Vorgaben sowohl die Dämmung als auch den Heizungstausch, entfällt der Vermieteranteil sogar ganz.

Wichtig für Sie: Der Vermieter muss diese Umstände nachweisen - er kann sich nicht einfach pauschal darauf berufen. Als Mieter dürfen Sie den Nachweis verlangen. Ein gesonderter Fall sind Nichtwohngebäude, etwa gemischt genutzte Häuser: Dort gilt nach § 8 CO2KostAufG bislang eine pauschale Aufteilung von 50 zu 50, weil das angekündigte eigene Stufenmodell für Nichtwohngebäude noch nicht in Kraft getreten ist.

So holen Sie Ihr Geld zurück: Schritt für Schritt

Was bedeutet das für Sie als Verbraucher?

Schauen Sie zuerst auf Ihre letzte Heizkostenabrechnung: Steht dort eine eigene Position für CO2-Kosten, der CO2-Wert Ihres Gebäudes (oder die Stufe) und ein abgezogener Vermieteranteil? Wenn auch nur eine dieser drei Angaben fehlt, dürfen Sie Ihren Heizkostenanteil pauschal um 3 Prozent kürzen - in Textform per E-Mail oder Brief unter Hinweis auf § 7 Abs. 4 CO2KostAufG. Das gilt nur, wenn die Angabe ganz fehlt, nicht wenn sie bloß falsch gerechnet ist; dann verlangen Sie eine Korrektur. Reagieren Sie innerhalb von zwölf Monaten ab Zugang der Abrechnung, sonst ist die Einwendung verspätet. Haben Sie eine Gasetagenheizung mit eigenem Vertrag, zahlen Sie die CO2-Abgabe zunächst selbst und fordern den Vermieteranteil aktiv zurück - ebenfalls in Textform und innerhalb von zwölf Monaten ab der Lieferantenabrechnung.

Für den Alltag lässt sich das in zwei klaren Wegen zusammenfassen. Haben Sie eine Zentralheizung, prüfen Sie die Heizkostenabrechnung auf die drei Pflichtangaben. Fehlt etwas, widersprechen Sie schriftlich und kürzen Sie um drei Prozent unter Verweis auf § 7 Abs. 4 CO2KostAufG - innerhalb der Zwölf-Monats-Frist nach § 556 Abs. 3 BGB. Sind alle Angaben da, lohnt eine Plausibilitätsprüfung mit dem amtlichen Rechner. Haben Sie eine Etagenheizung, nehmen Sie Ihre Gas- oder Brennstoffrechnung, berechnen mit dem amtlichen Rechner den Vermieteranteil und fordern ihn in Textform ein - ebenfalls binnen zwölf Monaten.

Den Vermieteranteil berechnen Sie nicht von Hand: Das Bundeswirtschaftsministerium stellt unter co2kostenaufteilung.bundeswirtschaftsministerium.de einen kostenlosen amtlichen Rechner bereit, der nur den CO2-Ausstoß und die Wohnfläche braucht. Wer unsicher ist, bekommt bei der Energieberatung der Verbraucherzentrale oder beim örtlichen Mieterverein Hilfe. Der Aufwand lohnt sich gerade jetzt: Der CO2-Preis steigt weiter, und damit wächst Jahr für Jahr der Betrag, der zu Unrecht beim Mieter hängen bleibt.

Wandhängende Gastherme in einer deutschen Wohnung

Wenn der Vermieter nicht reagiert

In den meisten Fällen genügt der Hinweis auf die Rechtslage, damit der Vermieter nachbessert - schließlich ist seine Pflicht eindeutig. Reagiert er nicht oder bestreitet er Ihren Anspruch, haben Sie mehrere Möglichkeiten, ohne gleich vor Gericht zu ziehen. Setzen Sie zunächst eine angemessene Frist in einem zweiten, sachlichen Schreiben und verweisen Sie konkret auf § 7 oder § 6 CO2KostAufG. Bleibt das erfolglos, ist der örtliche Mieterverein die erste Anlaufstelle: Mitglieder bekommen dort eine rechtliche Erstberatung und oft auch ein Musterschreiben, das den Anspruch sauber formuliert.

Bei der Zentralheizung hat die Kürzung einen praktischen Vorteil: Sie zahlen schlicht drei Prozent weniger, der Ball liegt dann beim Vermieter, der die Differenz einfordern müsste - und das kann er nur, wenn er die fehlende Angabe nachliefert, was den Mangel der bereits erteilten Abrechnung gerade nicht heilt. Beim Erstattungsanspruch des Selbstversorgers liegt die Initiative dagegen bei Ihnen; hier zählt vor allem, die Zwölf-Monats-Frist nicht zu verpassen und den Anspruch nachweisbar in Textform zu stellen. Eine kostenlose und neutrale Einschätzung Ihres konkreten Falls bekommen Sie zusätzlich bei der Energieberatung der Verbraucherzentrale. Wichtig bleibt in allen Fällen die Sorgfalt: Kürzen Sie nur bei wirklich fehlenden Angaben, und dokumentieren Sie Ihre Schreiben mit Datum - das erspart später jede Diskussion über Fristen.

Häufige Fragen

Was ist das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz?
Das CO2KostAufG ist seit dem 1. Januar 2023 in Kraft und regelt, wie die CO2-Abgabe auf fossiles Heizen (Erdgas, Heizöl, Flüssiggas, auch Fernwärme) zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt wird. Maßstab ist die energetische Qualität des Gebäudes: Je schlechter saniert, desto höher der Anteil des Vermieters. Bei reinen Wärmepumpen oder Holzpellets greift das Gesetz nicht.

Wann darf ich als Mieter meine Heizkosten um 3 Prozent kürzen?
Nach § 7 Abs. 4 CO2KostAufG dürfen Sie Ihren Heizkostenanteil um 3 Prozent kürzen, wenn der Vermieter den CO2-Kostenanteil gar nicht bestimmt oder die Pflichtangaben nach § 7 Abs. 3 (CO2-Anteil, Einstufung, Berechnungsgrundlagen) nicht ausweist. Es genügt, wenn eine dieser Angaben fehlt. Das Kürzungsrecht greift nur bei fehlenden Angaben, nicht bei inhaltlich falschen - dort haben Sie einen Korrektur- und gegebenenfalls Schadensersatzanspruch.

Bezieht sich die Kürzung auf die CO2-Kosten oder auf die gesamten Heizkosten?
Auf die gesamten Heizkosten. Der Gesetzeswortlaut spricht vom Anteil des Mieters an den Heizkosten, nicht nur am CO2-Anteil. Bei 1.000 Euro Heizkosten sind das rund 30 Euro - unabhängig von der Effizienzstufe des Gebäudes.

Ich habe eine Gasetagenheizung mit eigenem Vertrag. Wie hole ich den Vermieteranteil zurück?
In diesem Fall zahlen Sie die CO2-Abgabe zunächst vollständig über Ihre eigene Gasrechnung. Den Vermieteranteil müssen Sie nach § 6 Abs. 2 CO2KostAufG selbst aktiv einfordern - in Textform, innerhalb von zwölf Monaten ab der Abrechnung Ihres Lieferanten. Versäumen Sie die Frist, verfällt der Anspruch. Der Vermieter verrechnet den Betrag dann oder zahlt ihn spätestens zwölf Monate nach Ihrer Anzeige aus.

Wie hoch trägt der Vermieter die CO2-Kosten?
Das richtet sich nach dem Zehn-Stufen-Modell, gemessen am CO2-Ausstoß in Kilogramm pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Die Spanne reicht von 0 Prozent bei sehr effizienten Gebäuden (unter 12 kg) bis 95 Prozent bei sehr schlecht sanierten Gebäuden (52 kg und mehr). Ein typischer unsanierter Altbau liegt oft bei 37 bis über 52 kg, der Vermieter trägt dann 60 bis 95 Prozent.

Wie hoch ist der CO2-Preis 2026?
2026 endet die Festpreisphase. Der CO2-Preis bildet sich erstmals in einem Versteigerungs-Korridor zwischen 55 Euro (Mindestpreis) und 65 Euro (Höchstpreis) je Tonne. 2025 galt noch ein Festpreis von 55 Euro. Reicht das Auktionsangebot nicht aus, sind Nachverkäufe zu 68 Euro je Tonne möglich. Der EU-Emissionshandel ETS2 für Gebäude und Verkehr startet nicht 2027, sondern wurde auf 2028 verschoben.

Welche Frist muss ich beachten, wenn ich die Abrechnung beanstanden will?
Einwendungen gegen die Heiz- und Betriebskostenabrechnung müssen Sie nach § 556 Abs. 3 BGB spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung erheben. Für den Erstattungsanspruch bei Etagenheizung gilt die eigene Zwölf-Monats-Frist nach § 6 Abs. 2 CO2KostAufG ab der Lieferantenabrechnung.

Einordnung der Redaktion

Das CO2KostAufG ist eines der wenigen Klimagesetze, die Mietern unmittelbar Geld bringen - und gerade deshalb ist es so still geblieben. Wer nichts davon weiß, prüft seine Abrechnung nicht, und wo der Vermieter den CO2-Anteil schlicht wegließe, fiele es niemandem auf. Genau das macht den Blick auf die Heizkostenabrechnung 2026 lohnend: Mit jedem Euro, den der CO2-Preis steigt, wächst der Betrag, der eigentlich dem Vermieter gehört. Der Aufwand ist gering - drei Angaben in der Abrechnung suchen, den amtlichen Rechner füttern, im Zweifel eine kurze E-Mail schreiben. Für Selbstversorger mit Etagenheizung ist die Zwölf-Monats-Frist der wunde Punkt: Wer sie verstreichen lässt, verschenkt sein Geld endgültig. Heizen wird teurer - aber Sie müssen nicht mehr davon tragen, als das Gesetz Ihnen zuweist.